Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

20 Klage eines Einzelkausmanns unter seiner Firma. Wechselprotest, Auslegung.
und endlich das Indossament des mit seinem bürgerlichen Namen (Wilhelm H.)
bezeichneten Klägers, lautend auf die Ordre der Firma Hammer & Schmidt,
aufweist.
Hiernach ist Wilhelm H. nach dem formellen Wechselxechte durch das seinem
Indossamente vorausgehende Blancoindossament als wechselmäßiger Inhaber des
Wechsels legitimirt. In Verbindung hiermit begründet der Umstand, daß er de»
Wechsel nebst Protest gegenwärtig in Besitz hat, die Vermuthung, daß er diesen
Besitz durch Remboursleistung an die Firma Hammer & Schmidt, welche den Wechsel
zum Protest gegeben hat, erlangt habe. Diese Thalsache verleiht ihm nach Art. 51
der W.O. das geltend gemachte Klagrecht. Das nämliche Klagrecht würde der
Firma H. & Co. als Inhaberin des Wechsels zufolge des ihrer Zeichnung voraus-
gehenden Blancoindossaments zustehcn und steht deshalb dem Kläger, welcher laut
des in der Berufungsverhandlung beigcbrachten Firmenregisterauszugs Inhaber
der genannten Firma ist, in dieser Eigenschaft zu.
Es ist auch ohne Einfluß, daß die Klage von Haus aus nur unter dem
Namen der Firma H. L Co., und ohne urkundlichen Nachweis der Inhaberschaft
Wilhelm H.'s erhoben worden ist. Denn nach Art. 15 des H.G.B.'s ist die
Firma eines Kaufmanns der Name, unter welchem er im Handel seine Geschäfte
betreibt und seine Unterschrift abgiebt. Er ist deshalb berechtigt, unter seiner
Firma zu klagen*) und hat es insbesondere auch im Urkundenprozesse nicht uöthig,
sich für den Zweck der Klagbegründung — aus Rücksichten der Sach legitimation
— durch Urkunden, welche dem Gegner nach § 556 der C.P.O. mit der Klage
abschriftlich zuzustellen sein würden, als Inhaber der Firma, unter welcher er
klagt, zu legitimiren.
Vergl. Entscheidungen des Reichs-O.H.G.'s, Bd. 111 'S. 409, Bd. X
S. 411, Bd. XIV S. 307, Bd. XXIII S. 101. 'd
Soweit aber der nach § 54 der C.P.O. unter dem Gesichtspunkte der Prozcß-
legitimation von amtswegen zu erfordernde Nachweis der Firmcninhaberschaft in
Frage kommen könnte, welcher erst im Berufungsverfahren zu den Akten gebracht
*) Die Frage ist bekanntlich nicht unbestritten; vergl. gegen die Annahme, daß ein
Einzelkaufmann unter seiner von seinem bürgerlichen Namen abweichenden Firma klagen und
verklagt «erden könne, v. Wilmowski und Levy, Komm, zur C.P.O. VI. Aust. S. 358
Anm. 3 (zu 8 230) sowie S. XIX der Nachträge und Berichtigungen und die Nachweisungen
daselbst, sowie insbesondere Staub, Komm, zum H.G.B. Anm. zu Art 15 S. 23 flg. Das
L.G. I Berlin, IX. Civ. K. hat in einer Entscheidung vom 30. Juni 1891 einem Urtheile
„gegen die Handlung in Firma Friedrich W", deren Inhaber nach Angabe des Klägers, der
die Pfändung einer Forderung beantragte, ein Einzelkaufmann sein sollte, die Vollstreckbarkeit
abgesprochen, da ein Einzelkaufmann nur unter seinem bürgerlichen Namen verklagt werden
könne, der vorgelegte Schuldtitel also ungenügend sei. (Abgedruckt bei Perl und Wreschiier,
Bl. f. Rechtspfl. in» Bez. des Kammerger. Bd. 2 S. 83 flg.)
In dem oben wiedergegebenen Urtheile des O.L.G.'s Dresden ist als Kläger und Be-
rufungsbeklagter benannt: der Kaufmann Christoph Wilhelm H. in Leipzig als alleiniger
Inhaber der Firma H. & Co. daselbst.

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