Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

3.2.2. Zu Art. 45, 47 der Wechs.O. Indossirung ohne Beifügung einer Ortsbezeichnung.

18 Zu Art. 45, 47 der Wcchs.O.
man der von dem Reichsgerichte mehrfach zur Anwendung gebrachten Anschauung
folgen wollte, daß der Gläubiger, welcher eine ihm nach § 736 der C.P.O. über-
wiesene Forderung geltend macht, dabei in der Eigenschaft eines gesetzlichen Man-
datars' seines Schuldners (proourntvr in rem 8»um) handelt.
Vergl. Entscheidungen des R.G.'s in Civilsachen, Bd. VIII S. 279,
Bd. XI S. 51, Bd. XVIII S. 399, Bd. XX S. 421, Bd. XXI
S. 366.
Gerade von diesem auch von der vorigen Instanz eingenommenen Stand-
punkte aus müßte ferner die gleichwohl in dem angefochtenen Urtheile vertretene
. Ansicht Bedenken finden, daß der Beweis des Einredevorbringens durch Eideszu-
schiebung nach § 410 der C.P.O. unzulässig sei.
Es könnte sich auch noch fragen, ob nicht, — was übrigens auch die An-
sicht der vorigen Instanz zu sein scheint — auch ohne Hinzunahme des aus § 736
der C.P.O. zu gewinnenden Gesichtspunktes einer zwischen der Beklagten und H.
getroffenen Vereinbarung, durch welche nach der Gestaltung der Verhältnisse dem
Letzteren die Ausfüllung und bez. Jnvcrkehrsetzung der Klagwechsel verwehrt ge-
wesen wäre, auch dem Kläger gegenüber Wirksamkeit bcigelegt werden müßte.
Alle diese Fragen bedürfen aber nach Lage der Sache im gegenwärtigen
Wechselprozesse keiner Entscheidung. Dmn die zur Zeit von der Beklagten
vorgebrachten Thatsachen reichen nicht zu, um die Annahme zu begründen, daß
mit der Ausfüllung und Jnverkehrsetzung der Klagwechsel einer von H. gegen
die Beklagte übernommenen vertragsmäßigen Verpflichtung zuwidergehondelt
worden sei. rc.
Zu Art. 45, 47 der Wechs.O. Jndosstrnng ohne Beifügung einer
Ortsbezeichnung.
O.L.G. Dresden. 0. IV. 140,91. Urtheil vom 9. October 1891.
Der Beklagte C. F. A. Wolf wurde aus einem von ihm auf einen Dritten ge-
zogenen, an eigene Ordre zahlbaren Wechsel, welcher von ihm durch Blankogiro weiter
begeben und rechtzeitig Mangels Zahlung protestirt worden war, von den Erben
eines Nachmannes aus Bezahlung der Wechselsumme, nebst Zinsen seit der Protester-
hebung, Protestkosten, Provision und Portis in Anspruch genommen. Er ver-
weigerte Zahlung der Zinsen, Protestkosten, Porti sowie der Provision, weil er von
der Klägerin nicht rechtzeitig von der Protestcrhebung in KennMiß gesetzt worden
sei. Der Einwand wurde verworfen mit folgender Begründung:
Streitig ist lediglich die Frage, ob die Kläger deshalb, weil sie den Be-
klagten nicht innerhalb der in Art. 45 der W.O. vorgeschricbenen Frist von der
unterbliebenen Zahlung des Klagwechsels benachrichtigt haben, ihres Anspruchs
aus Zinsen, Protestkosten, Provision und Porti ihm gegenüber verlustig ge-
worden sind.

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