Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 2 (1892))

9.2.8. Die Geltendmachung einer neuen Thatsache zur Begründung der Fälligkeit der Klagforderung enthält keine Klagänderung,

9.2.9. Gegenbeweis gegen durch einen mittels Beweisbeschlusses auferlegten Parteieid erhärtete Behauptungen der Gegenpartei; auch wenn die Unwahrheit des beschworenen Anführens noch in dem nämlichen Prozesse - Berufungsverfahren - behauptet und unter Beweis gestellt wird, finden die Bestimmungen in § 544 der C.P.D. Anwendung. C.P.D. §§ 428, 545.

184 Ergänzung der Klage betreffs der Fälligkeit der Klagforderung.
daß hier ein bedingte« Endurtheil vorliegt. In diesem Falle hat keineswegs
— wie vielleicht beim Vorliegen eines unbedingten Endurtheils angenommen
werden könnte — die Thätigkeit des Gerichts erster Instanz mit der Zustellung
des Urtheils ihr Ende erreicht und zwar dies um so gewisser nicht als die Erledi-
gung bedingter Endurtheile nach vorgängiger Feststellung ihrer Rechtskraft dem
Gericht von Amtswegen obliegt, also auch die Parteien vom Gericht zum
Schwörungstermin vorzuladen sind.
Die Geltendmachung einer neuen Thatsache zur Begründung der Füllig-
keit der Klagfordernng enthalt keiitt Klagänderung.
OLG. Dresden. Uriheil vom 21. März 1891. 0. IH. 81/90.
Der Einwand des Beklagten, daß in der Bezugnahme Klägers auf die
neuerdings eingetretene Rechtsverwirkung und die infolge derselben bewirkte Kün-
digung eine unzulässige Klagänderung zu erblicken sei, ist nicht zutreffend. Die
rechtsverletzenden Thatsachen (actio „ata) gehören nicht im Sinne des § 240 der
C.P.O. zum Kläggrunde und können daher im Laufe des Streites jederzeit ge-
ändert werden. Namentlich gilt dies von der Geltendmachung der im Laufe des
Streites (beispielsweise wegen Nichtzahlung von Kapitalszinsen) eingetretenen Rechts-
verwirkung. Es handelt sich insoweit nur um eine ohne Aenderung. des Klag-
grundeS vorgenommene Ergänzung oder Berichtigung der zur Rechtfertigung des
klägerischen Verlangens erforderlichen oder auch nur dienlichen thatsächlichen An-
führungen, welche nach § 240 Ziff. 1, in Verbindung mit § 491 Abs. 1 der
C.P.O. auch noch in der Berufungsinstanz zulässig ist.
Vergl. auch die Kommentare zur C.P.O. (zu §240) von Wilmowski
und Levy, 5. Ausl. Bd. I Note 1 S. 367 und von Struckmann
und Koch, 5. Ausl Note 2 S. 267; Bolze, die Praxis des R.G.'s
in Civilsachen, Bd. 3 Nr. 581 S. 169; Entscheidungen des R.G.'s
in Civilsachen, Bd. XXII S. 221; Juristische Wochenschrift vom
Jahre 1888, S. 10 Nr. 7.
Gegenbeweis gegen durch einen mittels Beweisbeschlusses auferlegten
Parteieid erhärtete Behauptungen der Gegenpartei; auch wenn die Un-
wahrheit des beschworenen Ansührens noch in dem nämlichen Prozesse
Bernfungsverfahren — behauptet und unter Beweis gestellt wird,
finden die Bestimmungen in 8 544 der C.P.O. Anwendung. C.P.O.
88 428, 545. ■■ ....
'.^"'.7 ' ; O LG. Dresden. Urtheil vom 2. Mai 1891. 0. III. 6/91.
Die Ehefrau des Klägers hatte durch Kauf vom 10. April 1889 zwei ihr
gehörig- gewesene Grundstücke an den Beklagten verkauft und bei der Kaufs-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer