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Tod der Partei. Wo ist der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen, wenn der Tod eintritt, nachdem in erster Instanz ein bedingtes Endurtheil verkündet ist.
Tod der Partei. Aussetzung des Verfahrens. 183
zeichnet rc. werden", dahin abgeändert haben: „Der Vorsitzende hat durch.Fragen
darauf hinzuwirken rc." Dies geschah zu dem ausgesprochenen Zwecke, die Ver-
pflichtung des Richters zur Fragestellung schärfer hervorzuheben. Der Bemerkung
in den Motiven S. 133: „Ueberzeugt sich der Vorsitzende oder das Gericht, daß
zur Ausübung des Fragerechts Veranlassung gegeben ist, so sind sie verpflichtet,
die Frage zu stellen, wenngleich die Unterlassung den Parteien keinen Grund zur
Beschwerde gießt", ist deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung beizulegen.
Die Parteien haben ein Beschwerderecht, wenn der Anlaß zur Ausübung der
Fragepflicht klar vorliegt und das Gericht dieser Verpflichtung keine Folge
leistet.
Tod der Partei. Wo ist der Antrag aus Aussetzung des Verfahrens zu
stellen, wenn der Tod eintritt, nachdem in erster Instanz ein bedingtes
Endurtheil verkündet ist.
O.L.G. Dresden. Urtheil vom II. Dezember 1891. 0. IV. 184 91.
(Aus den Gründen:) Die Frist zwischen der Zustellung deS angefochtenen
Urtheils und der Zustellung des Berufungsschristsatzes übersteigt zwar den Zeit-
raum von einem Monat; gleichwohl muß die Berufung als rechtzeitig eingelegt
angesehen werden. Durch den am 21. Mai 1891 erfolgten Tod deS Beklagten
Carl Herrmann F. ist das Verfahren nicht unterbrochen worden, da der Ge-
nannte durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten war (C.P.O. § 223); letzterer
war aber berechtigt, die Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, und die von
der vorigen Instanz am 29. Juni 1891 auf diesen Antrag angeordnete Aussetz-
ung des Verfahrens hatte die Wirkung, daß der Lauf einer jeden Frist aufhörte.
Die Frist zur Einlegung der Berufung, welche am 3. Juni 1891 zu laufen be-
gann und an und für sich am 3. Juli abgelaufen sein würde, wurde somit durch
die am 2. Juli erfolgte Zustellung des Aussetzungsbeschlusses unterbrochen und
es begann nach Beendigung der Aussetzung die volle Frist von Neuem zu laufen
(C.P.O. § 226). Da die Ausnahme des Verfahrens vorliegenden Falls allererst
durch die Zustellung des Berufungsschriftsatzes selbst erfolgt ist (C.P.O. § 227),
so ist die Berufung als rechtzeitig eingelegt anzusehen. Hiermit steht die in
Seuffert's Archiv für civilrechtliche Entscheidungen, N. F. Bd. 15 S. 469 ab-
gedruckte Entscheidung des Reichsgerichts nicht in Widerspruch. Denn wenn auch
diese über einen, in den sonstigcil Beziehungen dem vorliegenden gleichgestalteten
Fall ergangene Entscheidung die Berufung um deßwillen als versäumt bezeichnet,
weil, nachdem das Urtheil erster Instanz zugestellt worden, das Gesuch um Aus-
setzung des Verfahrens nicht — wie geschehen — bei dem Gericht erster Instanz,
sondern bei dem Berufungsgericht hätte angebracht werden müssen und nur diesem
die Entschließung auf das Gesuch zugestanden hätte, so unterscheidet sich doch der
hier zur Entscheiduug stehende Fall von dem dort behandelten wesentlich dadurch,