Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

XVI. Weiske, über die SachsenBuße. Z97
und SachsenSpiegels ist gewiß der, daß der Schwaben-
Spiegel das Wergeld selbst der Sache nach nicht kennt;
in den Stellen daher, wo der SachsenSpiegel von Wer-
geld und Buße handelt, nur das wiedergibt, was auf
die Buße Bezug hat; da aber, wo nach dem Sachi-
senSpiegel das Wergeld erlegt wird, die Strafe des
Mittelalters in der Regel cintreten läßt.
Schon das ist bei der Geschichte des Deutschen Cri-
minalRechts höchst interessant zu sehen, wie sich aus
dem FehdeSystem das der Bußen, und aus diesem das
der Strafen entwickelt und sie zugleich auch oft neben
einander bestehen.
Doch um nicht zu weit abzuschweifen, gehen wir
zur Sache selbst über, und da nun zuerst Etwas über
die Entstehung und Bildung der Sachsen-
Buße.
Nach dem kürzlich oben angegebenen Umfange der
Bußen kann es uns nicht wundern, wenn sie
auch wegen ungerechter Beraubung der Freiheit oder
Jnverhaftnehmung und Einsperren entrichtet werden
mußte. Daß wir aber diesen Gegenstand grade weni-
ger, als manchen andern der Buße in unseren Rechts-
büchern herausgehoben finden, kann uns schon um deß-
willen nicht verwundern, weil er in der frühem Zeit
von minderer Bedeutsamkeit als heutzutage war. Es
wurde nämlich in jener Zeit noch in vielen Fällen, wo
man sich bei uns des Gefängnisses bedient, die Sache
durch Bürgen abgemacht, und unsere so gewöhnlichen
Freiheitsstrafen fanden damals fast noch gar nicht
Statt. Mit einem Worte, es war damals die ganze
Idee von Verhaftnehmung wegen-EivilSchuld, Wer-

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