Volltext: Themis <Göttingen> (Bd. 2 (1830))

L84 iX. Srcckhardt, über bei» Unterschied
dern es wird Lin Allgemeinen Und ohne nothwendig gegebe-
ne äußere Veranlassung der Betrug. geübt* Man denke
nur z. B. an dolosen Gutsverkauf und dann wieder an
Falschmünzung (Vgl. auch A. Bauer, Lehrb.§.253. ff.)*
11) genau sieht hemit folgender Untcrschiev
zwischen Dolus civ. und crim. ln Verbindung: Dolus
civ., a!s Gesetzübertretung gedacht, wie z. B. in L. 16«
D. de. dolö nialo der Ausdruck: „ in tanto crimine”
davon vorkommt, steht nur in Rapport und in möglicher
Vergleichung mit dem Verbrechen des Betrugs oder
der Fälschung. So heißt es in 1*. 7. §. 10. D. de. pact.
(lJj 14.): „Inest fenith dolo et fraus." Zn L. 3. §.
3. D. pro socio (XVII, 2.) wird gesagt: ,,Udes con-
traria est fraudi et dolo.” Zn I*. 35. pr. D. loc.
cond. (XIX, 2.) wird die dolose Verpachtung gradezu per
fraudem iocatio genannt; und in L. 1. D. si men-
sor fals. mod. dix. (XI, 6.) wird der Dolus durch das
Wort: „fallere*' erläutert. Thibaut Nennt, wie
wir schon oben bemerkten, den Dolus gradezu Betrug.
Dolus crim. hingegen ist die Seele eines jeden
subjectiv vollkommenen Verbrechens, ebensowohl des Mor-
des, als des Diebstahls, ebensowohl des Hochverraths, als
des Meineides, ebensowohl der Injurie, als der Fälschung.
Zu allen Delicten überhaupt steht er in unmittelbarer Be-
ziehung. Bei einigen derselben bildet er sogar ein wesentli-
ches und unerläßliches Erforderniß, so daß nicht einmal die
objective Seite des Delictes ohne dieses subjective Moment
desselben'gedacht werden kann; z. B. beim Diebstahl, beim
Raub, bei der Injurie, Fälschung (S. Hepp, Versuche
über einzelne Lehren der Strafrechtsw. Heidelberg, 1827.
Abh. VI.).

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