Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

66 III. Hassenpflug, über die Verbindlichkeiten
daß der jedesmalige Inhaber desselben? die im Namen
der Handlung früher erworbenen Ansprüche geltend
machen darf ; , aber auch 2) verpflichtet ist; die For-
derungen zu befriedigen, welche aus früheren Ge-
schäften dritte Personen gegen die Handlung erworben
haben. Man darf sich hierbei auch auf das, was
täglich geschieht, berufen, nämlich daß an Hand-
lungsübernehmer ,, die sich deshalb öffentlich legitimir«
ten, unbedenklich Handlungsschulden berichtigt wer-
den , um die Ueberzeugung zu erhalten, daß, wenn
die Gerichte die Agnition des Instituts verweigerten,
und die Uebernehmer als solche von der Verbindlich-
keit ältere Schulden zu decken,? loszählten, der Be-
trügerei Thür und Thor geöffnet scyn würde.
Das KurHeffische LberAppellationsGcricht hat in
einem Falle, wo neben dem Ableugnen der behaupte-
ten Uebernahme der väterlichen Wechselhandlung, ins-
besondere der verlangten Zahlung einer Handlungs-
schuld die Behauptung entgegengesetzt war, daß die
Schuld jedenfalls vor der Zeit der Uebernahme con-
trahirt gewesen, den Beweis lediglich auf das Factum
der Uebernahme der Handlung ohne Rücksicht auf die
Zeit, in welcher sie vorfiel, zu richten verordnet,
und dabei als Entscheidungsgründe ausgesprochen:
In Erwägung: daß, weitst eine Handlung un-
ter einer gewissen Firma betrieben wird, diese selbst
als das eigentliche RechtsSubfeet, hinsichtlich aller
Namens der Handlung eingegangenen Rechtsgeschäfte
anzusehen ist, und daß alle aus dergleichen Geschäf-
ten entstandenen Rechte und Verbindlichkeiten auf den
Uebernehmer einer solchen Handlung übergehen, daß

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