264 X. Elvers, über die zugesicherte
migen Verfügung, so wie den Entwurf einer solchen
vorlas, daß ferner in der '2. Sitzung vom 13. Fe-
bruar, 1823 der Würtembergische Gesandte, Freiherr
von Wangenheim die merkwürdigen Mittheilun-
gen Namens seiner Regierung machte, gegen die un-
, ter andern auch der Professor Krug in Leipzig eine
eigne Schrift richtete o^), daß von den übrigen Re^
gierüngen besonders KurHessen 65), die freien Stä-
dte 66), Preußen 67), Baden 68) u. a. sich sehr gun-
6^) Schriststellere?, Buchhandel und Nachdruck, rechtlich,
- . - . sittlich und klüglich betrachtet. Eine wissenschaftliche Prü-
fung des Wangenheim'schen Vortrags darüber beim Bun-
destage. Vom Professor Krug in Leipzigs Leipz. 1823.
65) D. Ü. Sitz. v. 2a. Febr. 1823, §. 28. „Je vollkonun-
ner S. Kgl. Hoheit, der Kurfürst von jeher von der Un-
rechtmäßigkeit des Nachdrucks überzeugt waren, und je
weniger Sie denselben in Ihren Staaten begünstigt ha-
' den, mit desto größerem .Vergnügen .haben Sie zu der
desfallsigen Stipulation im Art. 18. der Bundesacte nut-
> gewirkt, und desto angenehmer wird es Ihnen seyn,
wenn ein, das Elgenthum der Schriftsteller und Verleger
.sichernder , allgemeiner Bundesbeschluß recht bald zu
Stande kommt."
' 66) D. 10* Sitzung v. '24. April, 1823 , §. 70.: „Die Ab-
handlung des Dr. Griesinger. . . hat nicht nur in,
den Debatten der Würtembergischen Kammer der Abge-
ordneten L . . bereits ihre Widerlegung gefunden, son-
dern enthalt auch in der That' keine Gründe für den
Nachdruck, die nicht längst, und namentlich damals schon
bekannt gewesen, als die Festsetzung des Art. 18. . '* .
: erfolgte, wodurch denn alles neue Eingehen in theoretische
Erörterungen beseitigt ist." - -