Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Bundeögesetzgebnng gegen den Nachdruck. 263
schlossen, daß. die Regierung gebeten werden solle,
sich bei dem Bundestage wegen einer all-
gemeinen Gesetzgebung über den Nachdruck
zu verwenden» — Griesinger aber überarbei-
tete seinen Vortrag zu einer besonder» Schrift 62),
in welcher er, ein zweiter Knigge, den Nachdruck
und dessen seitherigen Betrieb in Württemberg in
jeder Hinsicht zu vertheidigen suchte, dem aber
Schmid in einer, der Bundesversammlung zugeeig-
neten Schrift 63) auf eine würdige Weise antwortete.
Was nun aber die Geschichte der seitheri-
gen Verhandlungen am Bundestage über die Nach-
druckssache betrifft, so ist hier im Allgemeinen nur
so viel zu bemerken, daß die Deputirten der Deut-
schen Buchhändler im I. 1818 auch beim Bundes-
tage ein Gesuch um ein allgemeines organisches Gesetz
gegen den Nachdruck einreichten, daß der damalige
Bundestagsgesandte von Berg, in der 34. Sitzung
vom 22. Juni, 1818-die ihm aufgetragene.Uebersicht
der bestehenden Verordnungen wider den Nachdruck
lieferte, und in der 4. Sitzung vom 11. Februar
1819, Namens seiner MitCommittenten von Mar-
tens und von Berckheim, den Bericht der Com-
mission zur Begutachtung der abzufassenden gleichfor-
62) Griesinger, der Biichernachdruck aus dem Gesichts-
punkte des Rechts, der Moral und der Politik. Stuttg.
1822.
63) Karl Ernst Schmid, der Büchernachdruck aus denr.
Gesichtspunkte des Rechts, der Moral, und der Politik»
Jena, 1823.

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