Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Bundeögeseßgebung gegen den Nachdruck. 261
aber nicht gegeben sind, der Nachdruck gegen in- und
ausländische Schriftsteller und Verleger unbedingt
gestattet seyn 57). —
Bei dieser Lage der Deutschen Landesgesetzge-
bungcn gegen den Nachdruck kam diese Angelegenheit
auf dem Wiener Congresse zur Sprache. Es.
hatten nämlich 81 der angesehensten, die Leipziger
Messe beziehenden Buchhändler eine aus sechs Buch-
händlern bestehende Deputation ernannt, welche die
Interessen des Deutschen Buchhandels auf dem Wie-
ner Congresse wahrnehmen sollten. Diese überreichten
im Namen der Deutschen Buchhändler dem Congresse
eine Denkschrift über den Büchernachdruck, .nebst
Bittschrift um Bewirkung eines Deutschen Reichs-
gesetzes gegen denselben ?8). Die Vertreter Lcstreichs,
Preußens, Baierns, Hannovers u. a. erkannten das
Rechtliche und Zeitgemäße dieses Gesuches an, und
versprachen demselben ihren vollen Schutz, da es sich
hier um das geistige Wohl aller, durch die Deutsche
Sprache, als das wahre Nationalband verbundenen
Völkerstämme handele 50), Hätte der Congreß Zeit
genug gehabt, alle die wichtigen, Deutschlands Sicher-
heit und Wohlfahrt betreffenden Angelegenheiten ge-
57) Protoc. d. B. W. a. a. O.
58) Abgedruckt in Klüber's Acten des Wiener Congrcffes,
35. 4, JVf. 1. Auch besonders erschienen, Leipz. 1814,
und nachgedruckt und mit den Glossen eines Ocstreichischen
Nachdruckers versehen, Wien 1814.
59) S. die Anführungen in der Eingabe der Deputirten v.
27. Jan. 1815, in den Acten des W. C. B. 4, JW* 4»

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