Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

260 X. Elverö, über die zugesicherte
den Nachdruck aller Deutsch geschriebenen und bei
einem Deutschen Buchhändler in Verlag gegebener
Werke Deutscher Schriftsteller, jedoch nur bei
Lebzeiten der letztem^).— Auch inden-zu Frank-
reich geschlagenen Theilen Deutschlands galten we-
nigstens während her Französischen Herrschaft die Be-
stimmungen des K. K. Decrets vom 5. Februar,
IS 10, welche das Schrifteigenthum den Verfassern
und ihren Witwen lebenslänglich, deren Kindern
aber auf 20 Jahre zusicherten, und den Nachdruck
theils mit.Geldstrafe zum Besten,des' Staates und
Confiscatio» zum Besten der Verfasser und Verleger,
theils mit der Verpflichtung zur Entschädigung letzte-
rer bedrohten^). — Nur WürtMberg hat von
atten^Deutschen Staaten allein auch in neuern Zeiten
sich des Nachdrucks angenommen und -jener Politik
am Ende des vorigen Jahrhunderts hierin sein Ohr
geliehen. Eine Verordnung vom 25; Februar 1815
erklärt, das Interesse der Schriftsteller und Verleger,
mit dem Interesse der Königlichen Unterthanen in
Absicht auf die Beförderung der Geistesbildung und
mit der ihnen gebührenden Gewerbsfrei-
hcit vereinigen zu wollen. Zu dem Ende sollen
nach wie vor auf besonderes Ansuchen der in- und
ausländischen Schriftsteller und Verleger Privilegien
auf eine bestimmte Zeit ertheilt werden, wo diese
55) Protoc. d. B. V. a. a. O.
56) S. die (von Perthes besorgte) Uebersehung derjenigen
Artikel der K. K, Detrete, welche die Buchdruckerei und
den Buchhandel betreffen re. August, 1811. S. 6 u. 7.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer