Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Bttiidcögesctzgebung gegen den Nachdruck. 213
ft! über den wahren Sinn der Bundesacte erhebt
ist es wiederum die Bundesversammlung, die zur
Interpretation der Bundesacte und zur definitiven
Entscheidung dieses Zweifels grundgesetzlich berufen
ist, und die in diesem, wie in jedem andern ihr
ordnungsmäßig übertragenen oder zustehenden Ge-
schäfte nach Maaßgabe der Abstimmung entscheidet 2).—
Zweifelhafte Bestimmungen der Bundesacte sollen dem
Bundeszweck gemäß erklärt werden*). Es frägt
sich nun, ob darnach bei völligem Zweifel die-Nothwen-
digkeit eines eigentlichen Bundesgesetzes gegen
den Nachdruck, oder die Statthaftigkeit einer frei-
willigen Vereinbarung sämmtlicher Bun-
desglieder anzuerkennen ist? —
Der Zweck ^des Deutschen Bundes, in so fern
er hier in Betracht kommt, besteht in der Erhal-
tung der äußern und inner» Sicherheit
Deutschlands^). Dieser Zweck hat auch die in
dem zweiten Abschnitte der Bundesacte enthaltenen,
und durch die Wiener Schlußacte zum Thcil weiter
2) Wiener Schlußakte^ Art. 17.: „Die Bundesver-
sammlung ist verpflichtet, zur Aufrechterhaltung des wah-
ren Sinnes der Bundesacte, die darin enthaltenen Be-
stimmungen, wenn über deren Auslegung Zweifel entste-
hen sollten, dem Bundeszweck gemäß zu erklären, und in
.. allen vorkommenden Fällen den Borschriften dieser Ur-
kunde ihre richtige Anwendung zu sichern."
A) Wiener Schlußakte, Art. cit.
U) Bundesacte, Art. 2. Wiener Schlußakte,
Art. 1. '

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