Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

212 X. Elverö, über die zugesicherte
Bundesversammlung, die Erfüllung der durch den
Art. 18. der Bundesacte übernommenen Verbindlich-
keit, mag sie nun auf die eine oder andere Weise zu
verstehen seyn, ?zu bewirken, und demnach zu veran-
lassen, daß die Rechte der Schriftsteller und Verleger
nicht ■ länger der versprochenen allgemeinen Sicherstel-
lung gegen den Nachdruck entbehren. In der Aus-
übung dieser Pflicht darf sich die Bundesversammlung
aber auch nicht durch die etwaige Berufung einzelner
Bundesglieder auf ihre Unabhängigkeit in allen Ver-
hältnissen der innern Staatseinrichtungen irre machen
lassen; da die Deutsche Souveränität nur in und
mit dem Bunde besteht, und dah-r jede Beschrän-
kung sich gefallen lassen muß, welche die Grundgesetze
des Bundes, namentlich die Bundesacte in ihren
allgemeinen und besondern Bestimmungen, vorschrci-
ben *). — Da nun aber sich hier zugleich ein Zwei-
1) Wiener Schlußacte, Art.53.: „Die durch die Bun-
desacte den einzelnen Bundesstaaten garantirte Unabhän-
gigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des
Bundes in die innere Staatseinrichtung und Staatsver-
waltung aus. Da aber die Bundesglieder sich in dem
zweiten Abschnitt der Bundesacte über einige besondere
Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf
.Gewährleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte
Verhältnisse der Unterthanen beziehen, so liegt der
Bundesversammlung ob, die Erfüllung der
durch diese Bestimmungen über nom menen
Berbindlichkeiten, wenn sich aus hinreichend
begründeten Anzeigen der Betheiligten er-
gicbt, daß solche nicht statt gefunden habe, zu
bewirken."

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