Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Buiidesgescßgcbllng gegen den Nachdruck.. 211
scheinen, ob diese gemeinsamen Maaßregeln durch eia
eigentliches, auf dem Wege der Abstimmung zu bil«
dendes Bundesgesetz, oder durch eine freiwil-
lige Vereinbarung unter den sämmtlichea
Bundesgliedern zu treffen sind, ^ Die praktische
Wichtigkeit dieses Zweifels leuchtet ein; denn im
ersten Falle muß die Minderzahl sich dem, waS die
Mehrzahl der Bundcsglieder für recht und zweckmäßig
hält, unterwerfen; im zweiten Falle ist aber die
Mehrzahl genöthigt, sich den auch etwa noch, so
engherzigen und einseitigen Ansichten der Minder-
zahl, ja eines einzigen Bundcsgliedes zu fügen,
wenn eine wirklich gemeinsame und gleichförmige
Maaßregel entstehen soll. — Daß einige Bundes-
glieder wenigstens später der letzter» Meinung gewe-
sen sind, geht, abgesehen auch von den Beilagen des
Original-Protocolls, aus einzelnen Aeußerungen in
den später» öffentlichen Protokollen hervor; während
die ganze frühere Geschichte dieser Verhandlungen am
Bundestage zur Genüge zeigt, daß man anfangs
völlig einstimmig nur an die Abfassung eines gewöhn-
lichen Bundesgesetzes dachte. — Dieser Zweifel er,
fordert aber um so dringender die nöthige Aufklä-
rung, als durchK denselben, wie eine mehr als vier,
jährige Erfahrung schon gelehrt hat, die ganze durch
die Bundesaete selbst angcordnete Verhandlung leicht
in Stocken gerathen, und die Endentscheidung im
einer für Deutschlands Ehre und Gerechtigkeit so wich-
tigen Angelegenheit auf, eine, ferne Zukunft verschoben
werden könnte. Uebrigens ist es, nach dem Art. L3.
der Wiener Schlußacte von 1820, die Pflicht -ee

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