Full text: Themis <Göttingen> (Bd. 1 (1828))

Herz. Braunschweigischen Landen betr. 205
tz. 7. Das Gericht zweiter Instanz ist und bleibt
nach wie vor einzig und allein das Fürstl. Landesge- -
incht. Es ist die unmittelbar Vorgesetzte Behörde der
DistrictsGerichte, und gehen von deren Entscheidun-
gen die Appellationen an das Fürstl. Landesgericht;
von diesem hinwiederum in dazu geeigneten Fällen
an daS OberAppellationsGericht. '
§. 8. Die durch die Verordnungen vom löten
Januar und 3ten Februar 1814 vorgeschriebene Pko-
ceßOrdnung bleibt übrigens unveräydert, nur folgende
Bestimmungen sollen von nun an zur abändernden
oder ergänzenden Vorschrift dienen:
1) in allen Sachen- wo nach tz. 4. Nr. 2. das
Rechtsmittel der Vorstellung bei dem DistrictsGerichte
gegen ein Erkenntniß des Kreisamtes zulässig ist,
findet von dem Erkenntnisse des DistrictGerichtes eine
Appellation nicht statt; '
2) 'dagegen aber soll die Appellation in allen Fäl-
len, wo nach gedachten Verordnungen eine solche von
den Stadt- und Kreisgerichten zulässig war, auch
ausserdem nunmehr in allen JnjurienSachen, wo das
Object der Beschwerde dazu sich eignet, desgleichen
in allen Ehescheidungssachen, ohne Unterschied künftig
statt finden.
3) Die Nichtigkeitsbeschwerde, da, wo solche nach
erwähnten Verordnungen zulässig, bleibt den Par?
theien auch fernerweit unbenommen.
4) Da die Erfahrung ergeben, daß die im §. 6.
der Verordnung vom 3ten Februar 1814 vorgeschrie-
bene , den Partheien mitzutheilende Darstellung der
Sache, den beabsichtigten Nutzen nicht gewährt hat.

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