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S I. Mitterniaier, über die religiöse Erziehung
Die Gesetzgebung über die von uns bisher be-
rührte Frage hängt, auch mit den Verhältnissen älter-
licher und väterlicher Gewalt zusammen. Daß von
der letzteren im Römischen Sinne nicht mehr die Rede
scyn könne, daß nach Deutschem Rechte der Mutter
gleiche Rechte in 'Bezug auf Erziehung , auf Forde-
rung des Gehorsams von den Kindern zustehen, daß
aber dem Vater gls dem Haupte der Familie, demje-
nigen , unter dessen Mundium (im'deutschrechtlichen
Sinne) die Frau selbst steht, die eigentliche Leitung
der Erziehung der Kinder, und die entscheidende
Stimme im häuslichen Rathe gebühren müsse, ist
anerkannt.. Man darf selbst annehmen, daß diese
Stellung de§ Vaters mit der öffentlichen Ordnung,
die der Staat bewacht, Zusammenhänge, und in so
ferne hat der Code Napoleon iS) nicht Unrecht,
wenn er jeden Eheverträg, der eine, dieser Ordnung
'zuwiderlausende Bestimmung zum Nachtheile der Rechte
des Ehemanns oder Vaters , enthält , als nichtig er-
klärt. Wenn z. B. in einem Ehevertrage ein Ehe-
mann sich verpflichten wollte, daß er die Handlun-
gen seiner Ehefrau gar nicht leiten , daß er ihr die
unbedingte Leitung aller Geschäfte überlassen , oder
die Erziehung der Kinder unbedingt von ihr abhangen
kaffen wolle, wer möchte nicht einen solchen Vertrag
als unwürdig eines Mannes». und hohnsprechend jeder
Ansicht eines Gesitteten erkennen? Hier aber, wenn
die Rede von der Regulirung der Religion der Kin-
' Je*) f. vorige Note 11. und Toullier droit civil frangoir.
vol. XIX. p. 25.