Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

Abschnitt 1 biS 6.

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des Umfanges der Haftung für Unmöglichkeit, für Verwendungen und f(u°
Nutzungen auf die Vorschriften über Erhebung des Eigenthumsanspruchs (§§ 98|>
989, 994 flg.) zu verweisen (§ 347). Empfangene Gelder sind vom Tage dD
Empfangs an mit 4 v. H. zu verzinsen. Ist jemand von einem Dienstvertrage oder von
einem Vertrage über Benutzung einer Sache zurückgetreten, so ist der Werth derDienste
oder der Sachnutzung zu vergüten oder, wenn eine Gegenleistung in Geld vereinbart war,
die Gegenleistung auf die Zeit bis zum Rücktritte zu entrichten (8346 S. 2). Der Sache
nach bleibt also insoweit der Vertrag trotz des Rücktrittes aufrecht erhalten, weil
Dienste und Sachnutzung nicht in Natur zurückgewährt werden können.
Das Verhältniß der rückgabeverpflichtcten Theile ist ferner so, wie wenn sie
in eineni gegenseitigen Vertrage stünden; Leistung und Gegenleistung sind gegen-,
seitig bedingt. Deshalb muß die Rückgewähr Zug um Zug geschehen, die Einrede
des nicht erfüllten Vertrags findet statt (8 348). Deshalb hat auch ein Verzug
des Zurückgetretenen in der Rückgabe dessen, was er empfangen hatte, oder eines
erheblichen Theiles, wie beim gegenseitigen Vertrage (8 326), die Folge, daß dem
Zurückgeiretencn von dem Gegner eine angemessene Frist mit der Vorauserkläruijg
der Ablehnung der Leistung nach Ablauf der Frist gesetzt werden kann; läßt der
ZrMckgetretene die Frist verstreichen, so wird sein Rücktritt unwirksam, d. h. es
verbleibt nun beim Hauptvertrage (8 354).
Unter Umständen ist das Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Das R.G.B.
stimmt hierin ungefähr mit dem überein, was im sächsischen Recht (8 918) für
die Wandelung vorgeschrieben und von unserer Praxis schon bisher auf verwandte
Fälle ausgedehnt worden ist. Zufälliger Untergang oder zufällige Verschlechterung
der empfangenen Sache schließt den Rücktritt nicht aus, der Zufall mag bei dem
Berechtigten selbst eintreten oder bei dem Dritten, an den er die Sache weitergab
(8 350). Z. B. der gekaufte und übergebene Ochse geht nicht, wie zugestchert
war, willig im Zuge. Wenn er nach wenigen Tagen beim wandelungSberechtigten
Käufer, vom Milzbrand befallen, umsteht, kann der Käufer trotzdem Wandelung
und Rückzahlung des Preises verlangen. Dasselbe gilt, wenn der Ochse durch
Zufall lahm und minder brauchbar wird, natürlich muß dann der Ochse in dem
Zustande, in dem er sich befindet, zurückgegeben werden. Die Gefahr trägt also
hier der andere, nicht zum Rücktritte berechtigte Theil, sonst wäre dem Rücktritts-
berechtigten die Möglichkeit, in den früheren Stand zurückversetzt zu werden, ein-
fach abgeschnitten. .
Anders fällt die Entscheidung aus, wenn sich der Rücktrittsberechtigte vor
dem Rücktritte schuldhaft außer Stand gesetzt hat, den empfangenen Gegenstand
zurückzugeben. Dann ist der Rücktritt ausgeschlossen (8 351). Nicht nothwendig
ist, daß die ganze Sache untergeht, die ganze Leistung uninöglich wird. Es ge-
nügt der Untergang eines erheblichen Theiles, ferner eine erhebliche Verschlechterung
deö Gegenstandes, sowie eine Umgestaltung der Sache oder eines erheblichen
Theiles durch Verarbeitung oder Umbildung. Von dem Berechtigten ist auch

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