Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

21. Literatur

21.1. Helmrich. Paragraphenschlüssel zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch, dem Einführungsgesetz und den sämmtlichen Entwürfen.

Literatur.

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um eigne Rechte des V., sondern um Rechte seiner Vollnlachtgeberin, der Rhederei
des englischen Dampfers Alton, handelt, und wenn daher zugleich diese Vollmacht-
geberin in ausreichender Weise bezeichnet wäre, so würde die besprochene Un-
genauigkeit in der Ueberschrifl der Jnstanzurtheile als unschädlich angesehen und
noch in der Revisionsinstanz berichtigt werden können. Allein auch daran fehlt
es. Das Gesetz forderte die Bezeichnung der „Parteien und ihrer gesetzlichen Ver-
treter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung." Hier
ist die Partei unbenannt geblieben, Daß es die Rhederei des englischen Dampfers
Alton ist, bildet ein Stück aus dem zur Klagebegründung gehörigen Thatbestande,
ist aber keine Entschuldigung der Anonymität.
Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Reichsgerichte hat der Prozeß-
Vertreter des Revisionsbeklagten auf Befragen erklärt, daß er außer Stande sei,
die von ihm vertretene Partei mit Namen und Wohnort zu bezeichnen. Das
Reichsgericht hat daher in der Ueberschrift des gegenwärtigen Urtheils zwar die
von den Instanzen gewählte ungenaue und ungesetzliche Parteibezeichnung bei-
behalten, das Urtheil des Berufungsgerichts aber schon wegen dieses Verstoßes
gegen wesentliche Prozcßvorschristen aufheben müssen. Urtheil vom 10. Juni 1898
I. 172/98.

Meratur.
Besprechungen.
Helmrich, Paragraphenschlüffel zu dem bürgerlichen Gesetzbuch, dem Ein-
führungsgesetz und den sämmtlichen Entwürfen. (Jena und Leipzig, Verlag von Otto
Raßman sDöbereiner'sche Buchhandlung Nachf.^). Preis 3 Jt 50 Jfr
Wer sich mit dem Studium des bürgerlichen Gesetzbuchs befaßt, wird vielfach auf
die Vorarbeiten desselben zurückgehen müssen. Zum Verständnisse einer Vorschrift des Gesetzes
ist es oft nöthig, zu wissen: Wie hat die Vorschrift im ersten Entwürfe gelautet? Welche
Begründung hat sie da gefunden? Oder ist sie erst später in die Entwürfe gekommen?
Welche Gründe haben bei ihrer Aufnahme obgewaltet? Sind nach Aufnahme der Vorschrift
in einem der Entwürfe Aenderungen mit ihr vorgegangen, oder ist von beantragten Aende-
rungen Abstand genommen worden, eventuell warum? Ans alle diese Fragen geben uns
die Vorarbeiten zum bürgerlichen Gesetzbuche, die auch dem Einzelnen im Wesentlichen zu-
gänglich gemacht worden sind, Auskunft. Es gilt nur, in ihnen sich zurecht zu finden.
Handelt es sich um eine Vorschrift des Gesetzes selbst, so leisten die Kommentare
zum Gesetzbuche vortreffliche Dienste, bei jedem Paragraphen ist angegeben, wo die Vorschrift
in den Vorarbeiten zu finden ist.
So wird man z. B. bei Planck sehen, daß die Vorschrift des § 5 des bürgerlichen'
Gesetzbuchs im ersten Entwurf im § 27, im zweiten Entwurf im § 13 und in der Reichs-
tagsvorlage im Z 5 zu suchen ist.
Liest man dann aber den § 27 des ersten Entwurfs und den § 13 des zweiten Ent-
wurfs und ihre Begründung nach, so wird man finden, daß diese 88 auch Bestimmungen

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