574 Mittheilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
sich gemäß 8 79 der Exekutionsordnung um Exekutionen auf Grund von Akten
und Urkunden handle, die im Deutschen Reich errichtet werden. Denn der 8 80
der Exekutionsordnung fordert „überdies", d. h. außer der kundgemachten ver-
bürgten Gegenseitigkeit für die Exekution von Erkenntnissen auswärtiger Gerichte
die Erfüllung der oben erörterten, hier fehlenden Voraussetzungen unter 2. Für
Urtheile Deutscher Gerichte, die gegen einen nicht persönlich geladenen Oesterr-
rcicher ergangen, ist dadurch die Gegenseitigkeit offensichtlich nicht verbürgt. Und
es kann nicht in Zweifel gezogen werden, daß damit die Gegenseitigkeit, die 8 661,
Ziff. 5 fordert, in einem wesentlichen Punkte fehlt, wenn es auch richtig ist, daß
nach ß 80 Nr. 2 der Exekutionsordnung die Exekution in Oesterreich auch gegen
einen Deutschen und aus Deutschem Urtheil nur zulässig ist, wenn er im Pro-
zeß persönlich geladen war.
Daraus, daß der Beklagte in dem Verfahren vor den Oesterreichischen Ge-
richten nach den damals geltenden Vorschriften und auch dem 8 661
Nr. 4 der Deutschen C.P.O. entsprechend gesetzmäßig geladen war, kommt es nicht
an. Weder die Exekutionsordnung vom 27. Mai 1896 noch die Verordnung
vom 10. Dezember 189? bieten irgend einen Anhalt dafür, daß die ExekutionS-
ordnung entgegen ihrer rechtlichen Natur als Prozeßgesetz und öffentliches Recht
nicht sofort unbeschränkt Anwendung finden soll und die Oesterreichischen Gerichte
ermächtigt wären, für Urtheile, die vor dem 1. Januar 1898 ergangen, von dem
Erforderniß der Ziff. 2 des 8 80 abzusehen. (Urth. v. 15. Juni-1898. I.
199. 98).
5. C.P.O. 8 284. Unzureichende Bezeichnung einer Partei.
Weder aus dem Urtheile des Berufungsgerichts noch aus dem der ersten
Instanz ist zu ersehen, welcher physischen oder juristischen Person Rechte haben
zugesprochen werden sollen. In der Ueberschrift beider Urtheile wird in der Rolle
der klagenden Partei aufgeführt;
„Der Schiffsmakler H. V. in Hamburg in Vollmacht der Rhederei des
englischen Dampfers Alton." .
Wer als Bevollmächtigter eines andern einen Prozeß führt, ist nicht selbst
Partei. Partei ist der von ihm Vertretene. Wo sich die Parteien durch Rechts-
anwälte vertreten lassen müssen, ist die Namhaftmachung eines solchen Bevoll-
mächtigten so lange überflüssig, als bis etwa die Prozcßvollmacht des Anwalts
beanstandet wird und deswegen darauf zurückgegangen werden muß, ob der Mittels-
mann, der sie ertheilt hat, hierzu legitimirt war. Niemals aber kann die Nam-
haftmachung eines derartigen gewillkürten Vertreters die vom Gesetze (C.P.O.
8 284 Nr. 1) für das richterliche Urtheil vorgeschriebene Bezeichnung der
Partei ersetzen. Nun geht zwar aus den'Urtheilen der Instanzen hervor, daß
die Vorderrichter trotz dieser Ungenauigkeit und obwohl der Bevollmächtigte V.
als „Kläger" bezeichnet wird, nicht verkannt haben, daß es sich im Prozeß nicht