Volltext: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

20.2. Mittheilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

568 Mittheiluiigm aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
anerkannten Theorien oder nach den Grundsätzen der vom Klager angewendeten
arzneiloscn Heilweise oder nach sonst einem Systeme auSüben.
Hiermit stehen auch nicht die Motive zur Konkursordnnng in Widerspruch.
Wenn schon sie darauf Hinweisen, daß allgemeine Sitte und Sittlichkeit die Aner-
kennung des Vorrechtes erforderten/ und Sitte und Menschlichkeit den zur Hülfe
von Kranken gerufenen Personen verböten, ihre Hilfeleistnng davon abhängig zu
machen, ob der Kranke dieselbe sofort zu vergüten oder die Vergütung sicherzu-
stellen vermöchte, so gedenken sie dieses sittlichen Zwanges doch nur bezüglich der-
jenigen Personen (sog. Medicinalpersoncn), für welche früher ein gesetzlicher Zwang
zur Hilfeleistung bestanden habe, was nur bei den Ärzten im Sinne des ärztlichen
Standes zutrifft. Die Motive sollen also nur rechtfertigen, daß trotz des Weg-
falles dieses gesetzlichen Zwanges dennoch das frühere Vorrecht weiter besteht; es
kann mithin aus ihnen nicht gefolgert werden, daß der Gesetzgeber mit seinen Er-
wägungen, mögen sie auch vielleicht noch auf weitere Kreise anwendbar sein, alle
diese Kreise gemeint habe.
Auf die Anknüpfung des Vorzugsrechtes an den ärztlichen Stand deutet
übrigens auch der Hinweis des Gesetzes auf die Taxmäßigkeit der Gebührenansätze
hin. Wenn schon das Bestehen einer solchen Taxe vielleicht nicht die unbedingte
Voraussetzung für den Eintritt des Vorzugsrechtes ist, so ist doch anzunehmen,
daß das Gesetz bei den Berufen, für die eine Taxe wirklich besteht, wie bei dem
ärztlichen Berufe an diejenigen Personen gedacht hat, welche dieser Taxe thalsächlich
unterworfen sind.

Mittheilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
1. Cessio in securitatem. Weitercession einer in securitatem
des Cessionars abgetretenen Forderung durch den Cessionar,
ohne daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich der Ces-
sionar aus der abgetretenen Forderung hätte befriedigen dürfen;
Verhältniß gegenüber dem zweiten Cessionar, wenn der erste Ces-
sionar rechtswidrig cedirt hatte.
In Bezug auf die zwischen den Parteien streitige Tragweite der Cessio»
des Beklagten an die Firma I. & G. vom 11. Oktober 1889 nimmt das Be-
rufungsgericht an, daß eine beschränkte Cession gewollt und erklärt sei: be-
schränkt in dem Sinne, daß der Cessionar die ccdirte Forderung nur geltend
machen könne, wenn er zugleich darlege, daß ihm die Hauptforderung/deren
Sicherung die Cession bezweckte, zustehe — und beschränkt in dem Sinne, daß
der Cessionar zu einer Weiter-Cession nicht befugt gewesen sei, es sei denn, daß
er zugleich die zu sichernde Forderung mit abgetreten hätte. Das wird aus dem

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