17.2.
Mittheilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
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wissen Rcchtsgarantien behufs Erzielung eines sachgemäßen Spruches umgeben, so
ist es gerechtfertigt, daß sie einen unter Durchbrechung dieser Garantien zu Stande
gekommenen Spruch nicht anzuerkennen brauchen. Dieser Fqü liegt aber hier nicht
vor. Der Schiedsvertrag enthält weiter keine Vorschriften über das Verfahren
des Schiedsgerichts, als daß dasselbe kollegialisch zu verhandeln habe, erklärt viel-
mehr das Schiedsgericht, außer der Anhörung der Parteien, an keinerlei Prozeß-
vorschristen für gebunden. Gei solcher Sachlage aber ist eine Anfechtung des
Schiedsspruches wegen vorgekommener Abweichungen von demjenigen Verfahren,
welches das Schiedsgericht selbst bestimmt hat, (§ 860 Absatz 2 C.P.O.)
nur zulässig, wenn diese Abweichungen die Folge gehabt haben, daß einer Partei'
das rechtliche Gehör überhaupt nicht oder nicht in vollem Umfange gewährt wor-
den ist (§ 86? Ziffer 4 C.P.O). Die Bestimmung des Verfahrens durch das
Schiedsgericht hat nur die Bedeutung, die Parteien in die Lage zu setzen, ihre
Rechtsverfolgung oder Rechtsvertheidigung diesem Verfahren anpassen zu können.
Im Uebrigen ist das Schiedsgericht in der Handhabung des gewählten Verfahrens
völlig frei gestellt und jeden Augenblick befugt, von demselben abzuweichen, soweit
dadurch der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nicht verkürzt wird.
Daraus folgt, daß eine Verpflichtung des Schiedsgerichts, von einer beabsichtigten
Abweichung von dem bestimmten Verfahren die Patcteien vorher zu verständigen,
nur dann besteht, wenn daraus eine Verletzung beä Rechts auf Gewährung des
rechtlichen Gehörs zu besorgen ist. Die Entscheidung des Reichsgerichts vom>
27. Mai 1895 (Entsch. Bd. 35 S. 422) steht dieser Auffassung nicht entgegen.
Keiner der von der Beklagten dem Schiedsgericht vorgeworfenen Verstöße gegen,
die Civilprozeßordnung läuft aber auf eine Beeinträchtigung des der Beklagten zu
gewährenden rechtlichen Gehörs hinaus. Dieselben betreffen sämmtlich die Art
und Weise, in der das Schiedsgericht seine Ueberzeugung von dein für festgestellt
erachteten Sachverhalt gewonnen, hierbei die erhobenen Beweise gewürdigt und
Anführungen der Beklagten unberücksichtigt bezw. angebotene Beweise unerhoben
gelassen hat. Daß hierdurch die Beklagte in der Vertheidigung ihrer Rechte be-
schränkt worden sei, ist nicht ersichtlich, auch von der Beklagten selbst nicht be-
hauptet worden. Die Anfechtung des Schiedsspruchs aus diesem Grunde ist also
nicht statthaft.
Mittheilungen ans neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
1. Vereinbarung der Unterstellung eines Vertragsverhältnisses
unter ein ausländisches Recht.
Der Klaganspruch gründet sich auf die dem deutschen Recht unbekannte Vor-
schrift im Art. 717 des Handelsgesetzbuchs für das Königreich der Niederlande,
wonach der Versicherer verpflichtet ist, die volle Versicherungssumme unter Abzug
des Werths von dem beschädigten Schiff oder Wrack an den Versicherten zu be-