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Unzulässigkeit der Einrede des Schiedsvertrags, wenn bereits ein Schiedsspruch vorliegt, und der Kläger wegen Nichterfülung des Schiedsspruchs und Vereitelung seiner Durchführung Schadensersatz fordert. §§ 866 der C.P.O., Art. 278 des H.G.B.'s.
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Einrede des Schiedsvertrags, Unzulässigkeit.
Borthcile, sondern verpflichtet nur noch zu besonderen Aufwendungen (insbesondere
zur eigenen Uniformirung, § 6 der Bestimmnngcn.) Ob außerdem die persön-
lichen Leistungen (Leichenbegleitungen, Begleitung der Vereinsfahne bei öffentlichen
Aufzügen, §§ 4 und 11 der Bestimmungen, der Schicßabtheilung §§ 22 Nr. 1
23 Abs. 2 und 3 der Vereinssatzungen) für den Schützen beschwerlicher sind, als
für die anderen Mitglieder des Vereins, kann dahin gestellt bleiben. Denn keines-
falls wird hierdurch der Anspruch eines Schützen auf Zugehörigkeit zur Schieß-
abtheilung zu einem Rechte umgestaltct, das eine Leistung auf Geld oder Geldes-
werth zum Gegenstände hat, er betrifft vielmehr nur seine Person, nicht sein Ver-
mögen, und muß daher zu derjenigen Klasse von nichtvermögcnsrechtlichen An-
sprüchen gerechnet werden, die die Mehrzahl der Kommentatoren unter Standcs-
und Ehrenrechten aufführt.
Daran würde sich auch nichts ändern, wenn mit der Schützeneigcnschaft
eines Mitglieds, wie der beklagte Verein noch geltend macht, eine besondere Ehren-
stcllung nicht verbunden wäre und zwischen Mitgliedern erster und zweiter Klasse
nicht unterschieden würde. Diese Annahme ist aber nicht einmal völlig zutreffend,
denn nur wenige Mitglieder (höchstens 38) können, übrigens bloö im Wege be-
sonderer geheimer Abstimmung, in die Schicßabtheilung ausgenommen werden,
deren Angehörige den besonderen Ehrennamen „Schütze" führen (KZ 1, 2, 6
der Bestimmungen der Schicßabtheilung). Keinesfalls ist der Anspruch auf Zu-
gehörigkeit zur S'chießabtheiluqg ein vcrmögenSrechtlicher, sondern die Ehre dieser
Zugehörigkeit erscheint nur nicht besonders groß und werthvoll.
Unzulässigkeit der Einrede des Schiedsvertrags, wenn bereits ein Schieds-
spruch vorliegt, und der Kläger wegen Nichterfüllung des Schiedsspruchs
und Vereitelung seiner Durchführung Schadensersatz fordert. §§ 866
der C.P.O., Art. 278 des HG.B.'s.
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 6. November 1897. 0. IV. 86/97.
Der Kläger verkaufte der Beklagten am 22. Juni 1896 10 Waggons
(n 10000 kg.) Malzkeime Originalfabrikat Dreher-Schwechat zum Preise von
3,60 fl. ö. W. per 100 kg. netto franco Waggon Schwechat, lieferbar Sep-
tember/Oktober 1896. Auf Grund eines am 23. Juni 1896 mit dem Fabri-
kanten Dreher in Schwechat abgeschlossenen Kaufvertrags, nach welchem ihm Dreher
die Malzkeime unter gleichen Bedingungen, jedoch zum Preise von 3,30 fl. per
100 kg. zu liefern hatte, wies der Kläger am 29. August 1896 Dreher'n an» die
bei ihm lagernden 10 Waggons Malzkeime successive per September/Oktober 1896
gegen vorherige Einsendung der Füllsäcke und gegen-Zahlung von 3,30 fl. per
100 kg netto franco Waggon Schwechat an die Beklagte abzuliefern. Die Be-
klagte, welcher der Kläger bereits am 25. Juni seine Lieferungsbereitschaft erklärt,
auch am 28. August einen sie zur Abnahme der Malzkeime bei Dreher ermäch-