Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

412 grcjc, Die künftige Aufgabe des Vormundschaftsgerichts rc.
Vormundschaftsgerichte anzuzeigen und ihm ein Berzeichniß des seiner Verwaltung
unterliegenden Vermögens des Kindes einzureichen (1669).16)
51. Bedarf es wegen der Gemeinschaft, die in Ansehung dieses Vermögens
zwischen dem Vater und dem Kinde besteht, der Auseinandersetzung (1314 Abs. 1),
so kann das Vormundschaftsgericht gestatten, daß die Auseinandersetzung erst nach
der Schließung der neuen Ehe erfolge (1669).
52. Wenn der Inhaber der elterlichen Gewalt in den Fällen Nr. 34 und
50 die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, in den Fällen Nr. 45—49
den vom Vormundschaftsgerichte getroffenen Anordnungen nicht nachkommt oder
im Falle Nr. 51 die ihm obliegende Auseinandersetzung nicht herbeiführt, so kann
ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung entziehen und dem Kinde
dazu einen Pfleger bestellen (1670 Satz 1, 1681, 1686, 1909). Vgl. Sächs.
G.B. 8 1815.
53. Während der Dauer der elterlichen Gewalt kann das Vormundschafts-
gericht die von ihm getroffenen Anordnungen jederzeit ändern, insbesondere die
Erhöhung, Minderung oder Aufhebung der geleisteten Sicherheit anordnen (1671,
1686).")
54. Dasselbe wie in den Fällen Nr. 50—52 gilt auch dann, wenn der
Vater, der durch Ehelichkeitserklärung die elterliche Gewalt über ein Kind erlangt
hat, während der Dauer der elterlichen Gewalt eine Ehe eingehen will (1740).")
55. Kommt bei der Annahme an Kindesstatt auf Grund der elterlichen Ge-
walt Vermögen des Kindes unter die Verwaltung des Annehmenden, so hat dieser
ein Verzeichniß darüber aufzunehmen und unter der Versicherung der Richtigkeit
und Vollständigkeit dem Vormundschaftsgerichte einzureichen (1760 Abs. 1 Satz 1).
56. Ist das nach Nr. 65 eingereichte Verzeichniß ungenügend, so gilt das-
selbe wie m dem Falle Nr. 47 (1760 Abs. 1 Satz 2, 1640 Abs. 2 Satz 1).
57. Wenn der Annehmende die Verpflichtungen unter Nr. 55, 56 nicht
erfüllt, so kann ihm das Vormundschaftsgericht die Vermögensverwaltung ent-
ziehen; die Entziehung kann aber jederzeit wieder aufgehoben werden (1760 Abs. 2).
58. Will der Vater, der durch Annahme an Kindesstatt die elterliche Ge-

") Die Erfüllung dieser Verpflichtung des Vaters wird mittelbar erzwungen durch die
Vorschrift in § 1814 Abs. 1. Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Gewalt, so geht sie
deren bei der Wiederverheirathung verlustig (1697) und es gilt dann die Bestimmung in
88 1681, 1686.
1G) Diese Bestimmung behält ihre besondere Bedeutung auch gegenüber 8 18 des Ges.
über die Angelegenh. der freiw. Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898, da es sich dort nur um
Aenderung der Verfügungen handelt, die von Anfang an ungerechtfertigt waren, während
hier Aenderungen gemeint sind, die infolge der Aenderung der Sachlage an ursprünglich ge-
rechtfertigten Verfügungen nöthig werden. ,
' *’) Auch hier gilt überdies gemäß § 1736 die Vorschrift in 8 1814 Abs. 1.

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