Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

410 Frese, Die künftige Aufgabe des Vormundschaftsgerichts re.
zufällt, hat der Inhaber der elterlichen Gewalt — und zwar die Mutter unter
Mitwirkung des ihr bestellten Beistandes — ein Verzeichniß aufzustellen und unter
der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dem Vormundschaftsgerichte
einzureichen (1640 Abs. 1, 1686, 1692 Satz 1). Vgl. Sachs. G.B. 8 1813.
35. Ist das in diesem Falle eingereichte Vermögensverzeichniß ungenügend,
so kann das Vormundschaftsgericht> soweit dies nicht von dem andern Elterntheile
wegen des infolge seines Todes dem Kinde zufallenden Vermögens durch letzt-
willige Verfügung ausgeschlossen ist, anordnen, daß das Verzeichniß durch eine zu-
ständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar ausgenommen
wird (1640 Abs. 2, 1686, 1692 Satz 2).
36. Will der Inhaber der elterlichen Gewalt das seiner Verwaltung unter- .
liegende Geld des.Kindes anders anlegen, als das Gesetz eS regelmäßig vor-
schreibt, so kann ihm das vom Vormundschaftsgerichte aus besonderen Gründen
gestattet werden (1642, 1686).8)
37. Der Inhaber der elterlichen Gewalt bedarf der Genehmigung des Vor-
mundschaftsgerichts zu Rechtsgeschäften für das Kind in den Fällen, in denen nach
§ 1821 Abs. 1 Nr. 1—3, Abs. 2 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein
Vormund der Genehmigung bedarf, sowie zur Ausschlagung einer Erbschaft oder
eines Vermächtnisses und zum Verzichte auf einen Pflichtheil, dafern der Anfall
an daS Kind nicht erst in Folge der Ausschlagung des VaterS eintritt und der
Inhaber der elterlichen Gewalt nicht neben dem Kinde berufen war (1643,1686;
vgl. hierzu auch 1828-1831).») Vgl. Sächs. G.B. 8 1818.
38. Ist die Mutter Inhaberin der elterlichen Gewalt und ist ihr ein Bei-
stand bestellt, dessen Genehmigung zu einem Rechtsgeschäfte nach 8 1690 Abs. 1
erforderlich ist, so wird die Genehmigung des Beistandes durch die Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts ersetzt (1690 Abs. 2).
39. Zu den in 8 1822 Nr. 8 bis 10 bezeichneten Rechtsgeschäften kann
das Vormundschaftsgericht dem Inhaber der elterlichen Gewalt eine allgemeine Er-
mächtigung ertheilen. Die Ermächtigung soll jedoch nur ertheilt werden, wenn
sie zum Zwecke der Vermögensverwaltung, insbesondere zum Betriebe eines Er-
werbsgeschäfts erforderlich ist (1643 Abs. 3, 1825, 1686)?»)
40. Will der Inhaber der elterlichen Gewalt Gegenstände, zu deren Ver-
äußerung nach Nr. 37 die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts erforderlich
ist, dem Kinde zur Erfüllung eines von dem Kinde geschlossenen Vertrags oder
zu freier Verfügung überlassen, so bedarf er auch dazu der Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts (1644, 1686).")
41. Will der Inhaber der elterlichen Gewalt im Namen des Kindes ein
8) Gilt ebenso für den Vormund (1811).
v) Gilt ebenso für den Vormund (1821, 1822).
,0) Gilt ebenso für den Vormund (1825).
u) Gilt ebenso für den Vormund (1624).

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