Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

14.2. Mittheilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

Mittheiluiigerr aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 375
auftragslosen Geschäftsführung R.'s vollzogen worden sein... Die Abweichung in
der neuen Darstellung der Kläger ergiebt daher nicht allein vom rechtlichen Ge-
sichtspunkte aus keine abweichende Beurteilung, sondern ist auch in thalsächlicher
Beziehung und vom Standpunkte der Richter, die den Eid erkannt haben, der-
gestalt als nebensächlich zu bezeichnen, daß ohne weiteres vorauszusetzen ist, es
würde, wenn die Sachlage von vornherein so wie jetzt geschildert worden wäre,
dahin erkannt worden sein, daß der Kläger R. den Wahrheitseid, der Kläger O.
aber gemäß § 424 Abs.,3 der C.P.O. den Ueberzeugungseid so, wie er ihm vom
Berufungsgericht auserlegt worden ist, zu schwören habe (Seuffert's Archiv
Sb. 41 S. 369, Bd. 49 S. 472 flg., Jur. Wochenschrift 1885 S. 27).
Hiernach - war den Abänderungsanträgen nach § 431 der C.P.O. stattzugeben.
Die erste Instanz hat aber die neue Cidesvorschrift für bei de,Kläger gleichlautend
und so gefaßt, daß die Aenderung zwar den Erklärungen des Klägers R., nicht
aber denen des Klägers O. Rechnung trug und daß in Folge dessen O., der bei
der Erklärung des Beklagten nicht zugegen gewesen und dem gegenüber sie nicht
abgegeben worden sein soll, den veränderten Eid nicht zu schwören vermochte. Da
der Kläger O. seinen Abänderungsantrag in der Berufungsinstanz wiederholt hat,
war ihm nunmehr unbedenklich stattzugeben und nachdem O. den abgeändcrten
Eid geleistet hat, ist die Eidesvorschrift im bedingten Endurtheile als erledigt und
der im angefochtenen Ürtheile enthaltene Ausspruch der Folgen der Eidesleistung
beider Kläger als gerechtfertigt zu bezeichnen. Demgemäß mußte die Berufung
des Beklagten zurückgewiesen werden.

Mittheilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
1. H.G.B. Art. 356. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag
ist ein einheitlicher Speziftkationskauf über mehrere Lieferungen, die nacheinander
erfolgen sollten rc. Die Klage ist begründet. Um sich das Recht auf Vertrags-
erfüllung (und Schadensersatz wegen verspäteter Erfüllung) zu erhalten, bedurfte
es für die Klägerin einer vorherigen Anzeige an die Beklagte nicht. Dies Recht
stand ihr ohne weiteres zu. Nur wenn sie statt der Erfüllung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung fordern oder von dem Vertrage abgehen wollte, war eine
Anzeige erforderlich (Art. 356 des H.G.B.'s). Andererseits würde, wenn die
Klägerin sich in gehöriger Weise für die eine oder andere dieser beiden Alternativen
in ihren Schreiben an die Beklagte bereits entschieden hätte, das Recht, Vertrags-
erfüllung zu fordern, ausgeschlossen sein. Eine in dieser Beziehung ihr entgegen-
stehende Entschlußkundgebung der Klägerin liegt aber nicht vor. Rechtswirksam
gegenüber dem säumigen Vertragstheil und zugleich bindend für den nicht säumigen
ist zunächst nur eine Anzeige, die deutlich erkennen läßt, was der nicht säumige
will. Und ferner muß eine Wahl getosten sein, die gesetzlich zulässig ist. Eine
unzulässige kann zurückgenommen werden (Bolze, Praxis, Bd. 18 Nr. 456). Der

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