14.1.3.
Unlauterer Wettbewerb, Schutz eines Buchtitels; mala fides superveniens. (§ 8 des Reichsgesetzes vom 27. Mai 1896.)
352 Unlauterer Wettbewerb, Buchtitel, guter Glaube.
Unlauterer Wettbewerb, Schutz eines Buchtitels; mala fides superveniens.
(§ 8 des Reichsgesetzes vom 27. Mai 1896.)
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 12. November 1897 (0. IV. 165/97.)
Auf Antrag der klagenden Verlagsbuchhandlung I. P. Bachem in Köln ist
durch einstweilige Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts L. dem Beklagten,
Verlagsbuchhändler £. die Herausgabe des Romans „das Märchen , vom Glück,
Roman von August Streicher" unter Androhung einer Geldstrafe von 1000 Jl
für jeden Zuwiderhandlungsfall so lange verboten, bis über den streitigen Anspruch
(— daß Beklagter die Benutzung des Titels „das Märchen vom Glück" unter-
lasse) gerichtlich entschieden sein werde. Nach Widerspruch des Beklagten hat die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, in der Zeit vom 24. Fe-
bruar bis 26. April 1896 sei in der Kölnischen Volkszeitung unter dem Titel
„das Märchen vom Glück, Roman aus der österreichischen Gesellschaft von I.
von Goldegg" ein Roman erschienen, der sich des lebhaftesten Beifalls der Leser
erfreut habe, weshalb die Klägerin den Roman unter dem vorerwähnten Titel in
Buchform habe erscheinen lassen und am 19. Juni 1897 über das demnächstige
Erscheinen des Romans, einen Prospekt an die Buchhandlungen versandt habe.
In . Nr. 138 des Börsenblatts vom 18. Juni 1897 habe der Beklagte das dem-
nächstige Erscheinen eines Romans „das. Märchen vom Glück, Roman von Allgust
Streicher" angekündigt und besonders alle österreichischen Buchhandlungen auf ihn
aufmerksam gemacht. Klägerin habe dem Beklagten am 19. Juni 1897 brieflich
auf die Uebereinstimmung der beiden Buchtitel und des beiden Erzählungen zum
Hintergründe dienenden Gesellschaftskreises hingcwiesen und um Abänderungen des
für den Streicher'schen Romans gewählten Titels gebeten. Beklagter habe aber
mit Brief vom 22. Juni 1897 ablehnend geantwortet. .
Klägerin vertritt die Ansicht, daß eine unlautere Konkurrenz des Beklagten
vorsiege, da Beklagter von der Existenz und dem Erfolge des von Goldegg'schen
Romans Kenntniß gehabt habe, und da für das Streichcr'sche Werk der nämliche
Titel, gewählt worden sei, um Verwechslungen hervorzurufen; zum Mindesten habe
der Beklagte durch den Brief vom 19. Juni 189? von der Sachlage Kenntniß
erlangt.
Der Beklagte entgegnet, er wie der Autor habe von dem von Goldegg'schen
Romanen nichts gewußt, die Uebereinstimmung des Titels beider Romane sei ein
bloßer Zufall.. Eine Konkurrenz beider Romane sei nicht zu befürchten, da die
Tendenz eines jeden eine völlig verschiedene sei.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung durch Urtheil aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin ist vom O.L.G. „die am 26. Juni 189? erlassene
einstweilige Verfügung für rechtmäßig erklärt und mit der Maßgabe wiederhergestellt
worden, daß dem Beklagten unter Androhung einer Geldstrafe von eintausend Mk.