258 Grützmann, Sicherung von Forderungen durch Gmndstücke.
gläubigen Dritten auch nach der Bezahlung fortbesteht. Diese beiden Forderungen
stehen nicht selbständig neben einander; sie haben an und für sich denselben Zweck,
dasselbe Erfüllungsinteresse, und daher ist die Bezahlung der einen Löschungs-
grund für die andere. Ja, man muß noch einen Schritt weiter gehen: Die
hypothekarische Forderung ist nur für die persönliche da; nicht nur deren Be-
friedigung ist Löschungsgrund, sondern auch jede andere Art des Untergangs.
Immerhin geht die hypothekarische Forderung nicht ohne weiteres mit der per-
sönlichen Forderung unter, sondern erst durch die Löschung; und wenn sie an
einen gutgläubigen Dritten gelangt ist, so kann die Löschung nicht mehr verlangt
werden; dann ist also die hypothekarische Forderung selbständig geworden.
Das sind Anschauungen, die aus unserem sächsischen Gesetzbuch durch Schluß-
folgerung zu gewinnen sind. Diese Schlüsse hat ja unsere Praxis auch gezogen und
hat daraufhin z. B. angenomnien, daß die hypothekarische Klage im Urkunden-
prozesse geltend gemacht werden könne.
Das deutsche Gesetzbuch drückt sich hierüber deutlicher aus. Auch nach ihnr
ist zwar die Hypothek ein dingliches Recht. Diese Eigenschaft aber äußert sich vor-
nehmlich Dritten gegenüber. Dem Schuldner gegenüber ist sie hauptsächlich*) ein
Geldanspruch; nach dem Wortlaute des Gesetzbuchs (§ 1113) ist der Schuldner
verpflichtet, zur Befriedigung wegen einer Forderung des Gläubigers eine bestimmte
Geldsumme aus dem Grundstücke zu zahlen. Bei dieser Fassung treten die beiden
Geldansprüche klar neben einander: Erstens der Anspruch auf Bezahlung einer
bestimmten Geldsumme aus dem Grundstücke und zweitens die Forderung, zn
deren Befriedigung diese Geldsumme zu bezahlen ist.
Wie ist nun die Lage des gutgläubigen Dritten, der die Hypothek erwirbt,
nachdem die Forderung schon befriedigt ist? Er hat erstens den Anspruch auf
Bezahlung der bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück. Da er aber diese
nach der Fassung der Begriffsbestimmung nur zur Befriedigung wegen einer
Forderung verlangen darf, so sagt das Gesetzbuch weiter: Für die Hypothek,
d. h. zu Gunsten der Hypothek, gelten die Vorschriften über den gutgläubigen
Erwerb auch in Ansehung der Forderung <8 1138). Auf den ersten Anblick er-
scheint das als eine künstliche Auffassung; als eine Auffassung, die das Gesetz nur
mit Rücksicht aus seine eigene Begriffsbestimmung macht, also nur aus redaktio-
nellen Gründen. Das ursprüngliche Verhältniß zwischen Forderung und Hypothek
wird dabei umgekehrt: Die Hypothek ist nicht mehr um der Forderung willen da,
sondern die Forderung um der Hypothek willen; damit die hypothekarische Geld-
forderung nicht als zwecklos erscheine, wird eine persönliche Forderung als noch
vorhanden fingirt, die nicht mehr vorhanden ist. Sieht man von dieser Fiktion
ab und nimmt man die Dinge, wie sie wirklich sind und praktisch wirksam wer-
den, so scheint es, als habe der Dritte, der die Hypothek nach Untergang der
*) Nicht ausschließlich; oergt. § 147 des Zwangsvollstreckungsgesetzes v. 84. Mürz 1897.