14 Müller, Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Annahme des Entwurfs soll die revidirte Gesindeordnung mit Aufnahme der
Aenderungen neu bekannt gemacht werden. In der Begründung deS Entwurfs
wird übrigens u. A. bemerkt, daß eine Uebertragung des dem Vater zustehenden
Züchtigungsrechts auf die Dienstherrschaft trotz des erwähnten Verbots der Züch-
tigung nicht unzulässig sein dürfte.
13. Es gelten fort die landesgesetzlichen Vorschriften über einen mit der
Ueberlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Auszugsvertrag, soweit
sie das sich aus dem Vertrage ergebende Schuldverhältniß für den Fall regeln,
daß nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden (sächs. B.G.B. §§ 1157 flg.)
14. Vorbehalten sind ferner die landesrechtlichen Bestimmungen über das
Staatsschuldbuch, worüber noch eine Vorlage zu erwarten ist, ferner über die Rück»
zahlung und Umwandelung verzinslicher Staatsschulden, für die Jnhaberpapiere
ausgegeben oder die im Staatsschuldbuch eingetragen sind, weiter über die öffent-
lichen Sparkassen, nur sollen hierbei die Vorschriften des Gesetzbuches über die
Eigenschaft der Sparkassenbücher als qualifizirter Legitimationspapiere, sowie über
die Anlegung von Mündelgeld Platz greifen, wobei jedoch wiederum diejenigen
Landesgesetze unberührt bleiben, nach denen gewisse Werthpapiere zur Anlegung
von Mündelgeld für geeignet erklärt worden sind (Art. 99, 212).
15) Zu Gunsten des Landesrechts sind für die Ausstellung, Umschreibung
und Kraftloserklärung von Jnhaberpapieren in den Artikeln 100 flg. noch einige
Vorbehalte gemacht worden, die erst bei der Besprechung der betreffenden Lehre
berührt werden können.
16. Giltig bleiben die Vorschriften, nach denen der Staat oder sonstige
Verbände, die auf Grund öffentlichen Rechts Unterhalt gewährt haben, von der
unterstützten Person oder dem nach bürgerlichem Rechte zum Unterhalte Verpflich-
teten Ersatz verlangen können (Armenordnung).
17. Beim widerrechtlichen Betreten eines fremden Grundstücks giebt unser
sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch dem Eigentümer und sonst Berechtigten das
Recht der Pfändung und einen Anspruch auf einen Pfandschilling oder Schaden-
ersatz. Diese Bestimmungen gelten fort. Dagegen ist die in § 491 weiter ge-
stattete Festhaltung der Person in Art. 89 nicht mit Vorbehalten worden. Einen
Ersatz bietet hierfür fortan nur die Vorschrift des neuen Gesetzbuchs über die
Selbsthülfe (§ 229).
18. Unberührt bleiben auch die Vorschriften, über den Ersatz des Schadens,
der durch das Zuwiderhandeln gegen ein zum Schutz von Grundstücken erlassenes
Strafgesetz verursacht wird. Hier schlägt unser sächsisches Forst- und Feldstraf-
gesetz ein, welches u. A. die Verwendung deS Erlöses der Waffen und Werkzeuge
zum Schadenersatz vorschreibt (Art. 23*).
19) Unberührt bleiben ferner die Vorschriften über die Expropriation und
sonstige im öffentlichen Interesse erfolgende Eigenthums- und Rechtsbeschränkungen
(Art. 109). Man denke hier zugleich an die Bestimmungen unserer Notariats-