Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 8 (1898))

Millheilungen aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 12Z
§ 558 der C.P.O. bezeichneten Beweismitteln bewiesen werden sollten, jedenfalls
nur ausnahmsweise und unter besonder» im gegebenen Falle nicht - vorliegenden
Umständen angemessm erscheinen, da sonst der Zweck des Gesetzes, dem Kläger
auf Grund der primo, facie liquiden Klage eine schleunige, wenn auch nur pro-
visorische Rechtshilfe zu gewähren, leicht vereitelt werden könnte. Hinzukomme,
daß einer der Hauptgründe, der im gewöhnlichen Prozesse dem Gerichte Anlaß
zur Aussetzung bieten werde, nämlich zu vermeiden, daß über dasselbe streittge
Rechtsverhältniß verschiedene Entscheidungen ergingen, im Urkundenprozeß bei Ein-
wendungen, für die andere Beweismittel als die in 8 558 bezeichneten gebraucht
würden, nicht in Frage komme, da über diese im Urkundenprozesse selbst -nicht
sachlich entschieden werde. Beschl. vom 3. I. . 98. Ls. VI 256 97.
12. Anerkenntnißurtheil nach C.PO). 8 278; Berufung dagegen. „Die
Revision rügt, die Beklagten seien mit dem Einwande, daß die Klägerin in-
zwischen die volle Erwerbsfähigkeit wiedererlangt habe, zu Unrecht und unter Ver-
letzung des 8 278 der C.P.O. gehört, da sie durch das erste Urtheil ihrem An-
erkenntnisse gemäß ohne jede Einschränkung und ohne Vorbehalt zur Zahlung von
Alimenten verurtheilt seien.*) Der Angriff ist nicht begründet. Das. Urtheil
stellt nur den Rechtszustand dar, wie er zur Zeit der Fällung des Spruchs vor-
lag, und in demselben Sinne läßt sich auch nur das Anerkenntniß der Beklagten
auffassen. Diese haben, wie der Thatbestand des ersten Urtheils ergiebt, zunächst
den Klaganspruch in vollem Umfange bestritten und die gänzliche Klagabweisung
verlangt, und erst nach der Vernehmung des Sachverständigen das Anerkenntniß,
welches ihrer Verurtheilung zu Grunde liegt, abgegeben. Die Beklagten würden,
worauf der Berufungsrichter zutreffend hingewiesen hat, auch dann , wenn das
erste Unheil die Rechtskraft beschritten hätte, den Einwand, daß sich nach dem
Erlasse des Urtheils der Gesundheitszustand der Klägerin gebessert habe, mit der
Klage aus 8 686 der C.P.O. haben verfolgen können. Jetzt, da das Urtheil noch
nicht rechtskräftig geworden, konnten sie den Einwand nur im ordentlichen Jn-
stanzenzuge geltend machen. Ob das erste Urtheil, wovon das Landgericht aus-
gegangen zu sein scheint, ein Anerkenntnißurtheil im Sinne von 8 278 der C.P.O.
ist, obwohl die Klägerin keinen besonderen Antrag gestellt hat , die Beklagten nach
dem Anerkenntnisse zu verurtheilen, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls war
gegen das erste Urtheil Berufung zulässig (vergl. Gruchot, Beiträge, Bd. 37

*) Es handelte sich um Ansprüche der angeblich erwerbsunfähigen Klägerin gegen
ihre Geschwister auf Gewährung von Unterhalt im Gebiete des Preuß. Landrechts. Tie
Beklagten hatte», nachdem in erster Instanz die Klägerin durch einen Arzt untersucht worden
war, ihre Verpflichtung, Alimente in gewisser Höhe zu zahlen, anerkannt. Im BerüfüngZ-
verfahren behaupteten sie, daß die Klägerin die volle Crwerbsfähigkeit wieder erlangt habe.
Das Berufungsgericht ordnete Vernehmung des Physikus vr. H. an-und gab diesem auf,
zuvor den Gesundheitszustand der Klägerin zu untersuchen. Dem konnte vr. H. nicht ent-
sprechen, weil die Klägerin die Untersuchung nicht gestattete.- ■ • ■

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