11.3.
Lesne, E., La dîme des biens ecclésiastiques au IXe et Xe siècles
Besprochen von P. Viard
508
Literatur.
kommen, so hätte ich in der Hauptsache das zu leisten gehabt, was
Lesne uns bringt, nämlich den Nachweis, daß mit dem 9. Jahrhundert
das Bistum mit der Kathedrale, das Kloster mit der Klosterkirche als
Haupt und mit allem Bistums- bzw. Klostergut als Zubehör in Gestalt
des episcopatus oder episcopium und der abbatia Sache zu werden anfängt,
so daß 50 Jahre später der Begriff des Benefiziums und wieder einige
Jahrzehnte nachher die Benefizialleihe darauf Anwendung finden kann
und schließlich die französischen und anderen Mediatbistümer ganz,
die Reichsbistümer so gut wie völlig Eigenkirchen, jene der Großen,
diese des Königs werden. Die Beobachtung Lesnes, daß der episcopatus
und das episcopium bzw. die abbatia anfänglich das ganze Bistums- bzw.
Klostergut, nicht bloß die spätere mensa episcopalis bzw. abbatiaüs
umfaßt haben, ist in dieser Beziehung sehr wertvoll und macht den
Parallelismus mit der voraufgegangenen Entwicklung des niederen kirch-
lichen Benefiziums vollkommen, wenn man nur nach dem von mir oben
S. 504 gegen den Verfasser Ausgeführten sich darüber klar ist, daß auch
die einfache parrochia, ecclesia, capella und das beneficium an ihr ur-
sprünglich alles Einzelkirchengut mit einschloß, und daß das spätere
Benefizialvermögen, um mich so auszudrücken, nur Pfarrtafelgut ist.
So ist zwar der von Lesne unternommene Versuch, die Entstehung
des kirchlichen Benefizialwesens zu schildern, mißglückt, seine Arbeit
aber ein willkommener Beitrag zur Geschichte des höheren Eigenkirchen-
wesens und für die Richtigkeit der Eigenkirchen- und der damit zu-
sammenhängenden Benefizialtheorie eine um so glänzendere Bestätigung,
als sie eigentlich gegen sie gerichtet sein sollte und infolgedessen höchst
unfreiwillig für sie Zeugnis ablegt.
Ulrich Stutz.
E. Lesne, La dime des Kiens ecelesiastiques aux IXe
et Xe siecles. Louvain 1913. 82 8.
Das vorliegende Buch, eine Fortsetzung der gelehrten Studien
seines Verfassers über das Kirchengut in fränkischer Zeit, vereinigt vier
in der Revue d’histoire ecclesiastique XIII und XIV (Louvain 1912 f.)
erschienene Abhandlungen; es kündigt zugleich ein demnächst zu
veröffentlichendes Werk über das Kirchengut in karolingischer Zeit an
(S. 73; Revue XIV, 8. 501).
Es ist an dieser Stelle unmöglich, den Inhalt des Buches in wenig
Worte zusammenzupressen; es muß genügen hervorzuheben, daß es
reiche, ausgebreitete Gelehrsamkeit mit angenehmer Schreibart verbindet.
Immerhin sollen einige Ergebnisse angemerkt werden. Die kirchlichen
Güter waren nicht vom kirchlichen Zehnten befreit; der Zehnte der
villae war an die Pfarrkirche, später an das Stift oder an die Abtei
zu entrichten. Vom dominicum wurde der Zehnte für das hospitale pau-
perum, später für die mensa fratrum erhoben: les moines ou chanoines,
d’abord exempts de dimes, f irent ensuite consister leur exemption ä