Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (4 (1914))

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Bernhard v. Simson,

Pipini quam et Karoli sive Hludowici, sicut in prefatio-
nibus ipsius libelli a diligenter investigantibus inveniri
potest
findet man, wie ich gezeigt habe1), Anklänge in der pro-
saischen praefatio Benedikts. Sie sind der Art, daß man
sie kaum für bloß zufällig halten kann, und können jeden-
falls nicht auf Benutzung dieser praefatio in den Gest.
Aldrici bezw. in der von ihnen erwähnten kanonistischen
Sammlung Aldrichs beruhen.2) Auch die Sammlung Ald-
richs soll, wie man sieht, Präfationen enthalten haben.
Sie soll ferner zum Teil aus kirchlichen Kapitularien aus
der Zeit Pippins, Karls und Ludwigs entnommen sein, wie
die Sammlung Benedikts3), während die Kapitulariensamm-
lung des Ansegis nicht über die Zeit Karls des Großen
hinaufreicht und neben Ludwig Lothar nennt.
Dü mmler4) stellt diese Sammlung Aldrichs mit den-
jenigen des Erzbischofs Herard von Tours, Hinkmars von
Reims und des Bischofs Isaak von Langres zusammen.
Aber Aldrichs Sammlung muß, wenn der Bericht der
Gesta über sie nicht aus der Luft gegriffen ist5), schon
um 840 vorhanden gewesen sein6), während Herard und
Isaak bereits die falsche Kapitulariensammlung Benedikts
benutzten, Herard seine aus Ansegis und Benedict exzer-
pierten kurzen Capitula erst im J. 858 auf einer Synode
zu Tours publizierte, Isaak von Langres den für seine
Diözese bestimmten Auszug aus Ben. Lev. lib. I—III um

J) Entstehung 8. 73k.; Histor. Zeitsohr. Bd. 68 (N. F. 32), 8. 208
bis 209.
2) Das bleibt bestehen, wenn auch Roths Vermutung, daß jenes
Vorwort vielleicht erst nachträglich, nach 858 mit der Sammlung Bene-
dikts verbunden sei, (vgl. Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte I, 385;
Simson, Histor. Zeitschr. a. a. O.), seither durch Maaßen (Neues
Archiv XVIII, 298—302; vgl. auch Brunner I2, 554) widerlegt ist.
3) Ben. Lev. praef. p. 39: et illa, quae postmodum a fidelibus
sanctae Dei ecclesiae et Pippini ac Karoli atque Hludowici didicimus
in iamdictis libellis minime esse inserta (?).
4) Gesch. d. Ostfr. R. I2, 295 N. 1.
5) Wegen der allgemeinen Unzuverlässigkeit der Quelle ist auch
hier ein Zweifel nicht ausgeschlossen (vgl. Entstehung S. 74).
®) Das ergibt sich aus der Abfassungszeit der Gesta Aldrici.

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