Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (4 (1914))

Pseudoisidor und die Le Mans - Hypothese.

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in welcher der Ausdruck familiaris iustitia1) vorkommt,
mit falschen Immunitätsurkunden für Le Mans hinge-
wiesen. Auch diese Urkunden sind offenbar auf Veranlas-
sung Aldrichs um 835—840 verfertigt.2) Die Affinität
Benedikts mit ihnen bleibt bestehen, auch wenn sie, was
Wasser sc hieben3) und in Übereinstimmung mit ihm
Lurz4) urgieren, hinsichtlich der Befreiung der Bischöfe
von der weltlichen Jurisdiktion nicht ganz den pseudo-
isidorischen Grundsätzen entsprechen mögen.
In den zuletzt erwähnten Fällen kann es auch keinem
Zweifel unterliegen, daß dabei von einer Benutzung Bene-
dikts in den Fälschungen von Le Mans nicht die Rede sein
kann, da die zeitliche Priorität offenbar den letzteren zu-
kommt.
Auf Ben. Lev. I. 303 (das Capitulare in pago Ceno-
mannico datum) komme ich ebenfalls noch, in dem bei-
gefügten Anhänge zurück, weil es, wenn unecht, schwer
für die Le Mans - Hypothese ins Gewicht fallen, wie ein
Wegweiser geradeswegs auf Le Mans als Heimat dieser
Fälschungen hin weisen würde.
Auch meine Erörterung der Beziehungen der Fäl-
schungen von Le Mans zum Römischen Recht5) hat,
wie ich glaube, allzu wenig Beachtung gefunden. Ins-
besondere möchte ich die von mir zitierten6) Ausführungen

*) Vgl. v. Bethmann-Hollweg, Der germanisch-romanische Ci-
vilprozeß im Mittelalter II (Der Civilprozeß des gemeinen Rechts V, 2),
8. 431.; Brunner, Deutsche Rechtsgeschichte 11,302 N. 71: „Die-
selbe Urkunde“ (Ludwigs d. Fr. vom 20. Februar 840) „enthält den
Ausdruck familiaris iustitia, welchen Bethmann-Hollweg und andere
als einen technischen glauben verwerten zu können“.
2) Die angebliche Urkunde Karls d. Gr. vom 17. Dezember 796
s. jetzt Mon. Germ. Dipl. Karolin. I, 360—363 nr. 253.
3) Histor. Zeitschr. Bd. 64 (N. F. 28), 8. 243.
4) A. a. O. 8. 65—68. Daß meine Erwiderung gegen Wassersch-
ieben, Histor. Zeitschr. Bd. 68 (N. F. 32), 8. 201 f. nicht ausreicht, ist
wohl einzuräumen. Indessen handelt es sich in jenen falschen Urkunden,
welche im übrigen unverkennbare Berührungspunkte mit den pseudo-
isidorischen Fälschungen aufweisen, zunächst um Klagen gegen Im-
munitätsbeamte (vgl. Brunner a. a. O.), deren möglichste Befreiung
von der öffentlichen Gerichtsbarkeit angestrebt wird.
5) Entstehung 8. 79-85. «) Ebenda 8. 84 N. 4.

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