Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (4 (1914))

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Bernhard v. Simson,

rieh, als er noch dem Metzer Klerus angehörte, von Lud-
wig I. zu seinem senior sacerdos1) und confessor gemacht
worden sein soll und später oft beinahe das ganze Jahr
über am Hofe bleiben mußte (S. 9, 126), schwerlich Ver-
trauen schenken kann; daß die Hauptquellen der Geschichte
Ludwigs des Frommen diesen Bischof kaum2) erwähnen.
Havet scheint alle diese Angaben, die mehr oder minder
deutlich den Stempel der Übertreibung und Unwahrheit
tragen, für bare Münze zu nehmen.3) In betreff der großen
Zahlen der von Aldrich vollzogenen Weihen (S. 126): Prae-
dictus quoque Aldricus episcopus fecit ordinationes per
diversa et canonica tempora LX. Episcopos ergo sacravit
VII; sacerdotes vero DCCC; levitas DCCCC etc. macht
Havet selbst darauf aufmerksam, daß Aldrich bis zur
Vollendung der Gesta Aldrici nicht so viele Weihen erteilt
haben könne, hilft sich jedoch mit der zweifelhaften An-
nahme, daß die Zahlen erst nach Aldrichs Tod ausgefüllt
worden seien (p. 286f.).4)
Ich komme zu der Autorschaft der Actus ponti-
ficum Cenomanensium, d. h. ihres ersten, hier allein
in Betracht kommenden Teiles. Havet5) will sie dem Chor-
bischof Aldrichs, David, zuschreiben. Dieser habe sie in
den letzten Jahren Aldrichs verfaßt oder wenigstens voll-
endet und veröffentlicht, als der Bischof, infolge eines
Schlaganfalls, schwer erkrankt war und ihm deshalb die
Verwaltung des Sprengels überlassen mußte. Nur unter
diesen Umständen hätte er es auch wagen können, mit

x) Solche Verbindungen mit senior sind in den Machwerken von
Le Mans sehr beliebt. — Allerdings nimmt auch Waitz (DVG. III, 527,
N. 3) diese Nachricht auf.
2) Statt „kaum“ hätte ich auch „nicht“ setzen können, da der
Zusatz zu den Ann. Bertiniani 833 (rec. Waitz p. 6) interpoliert ist
und, wie wir sehen werden, wahrscheinlich aus dem Kreise der Fälschun-
gen von Le Mans stammt.
3) A. a. 0. 8. 292ff. 301.
4) Auch Charles und Froger (p. XVI) beziehen die Zahl der
Weihen auf den ganzen Episkopat Aldrichs, obschon sie die Vollendung
der Gesta (p. XVII) 840 — d. h. mehr als anderthalb Dezennien vor
seinen Tod — setzen.
*) Vgl. namentlich Oeuvres I, p. 339.

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