Die Versetzbarkeit d. Geistl. n. d. ev. Kirchenordn. d. 16. Jh. 353
particularis“1), den schon die alte Kirche aufgestellt hatte,
wenn sie die Versetzungen der Bischöfe von der Zustimmung
der Provinzialsynode abhängig machte.
16. Nach der „Gräflich Mansfeldischen geist-
lichen consistorialordnung, aus bewegenden und
richtigen Ursachen aus deme im druck anno
15602) publicirten patent aufs neue repetiret,
auch in etlichen puncten verbessert und gemeh-
ret3) anno 1586“ gehören zu den Konsistorialsachen4 5)
.„2 alle Sachen der pfarrherrn.ordination
fInvestituren3), Suspension und handlungen und verbrechun-
gen belangende und translocationes, translationes oder6) di-
ntissiones] der pfarherren und kirchen oder schuldiener für-
fielen, daß mit fürwissen des theils7) der herrschaft, welche
das jus patronatus darüber hat, solches fürgenommen, an-
gestellet und dorch sie ins werk und execution gerichtet
werde, wo aber die person unter gemeiner7) herrschaft ge-
höret, daß es dergleichen mit aller7) herrn grafen willen
geschehe.“ Der einfache Wortlaut zeigt, daß hier zwei
Arten von Versetzungen unterschieden werden: transloca-
tiones und translationes, und der Unterschied wird augen-
scheinlich nach einem bestimmten Einteilungsmoment ge-
macht, das kirchenrechtlich kein anderes sein kann als das
der Freiwilligkeit und Unfreiwilligkeit, da eine translatio
involuntaria im Unterschiede von der translatio voluntaria
1) A. a. O. 8. 474.
2) Sehling, K.O. II 8. 1951. 3) Ebenda 8. 197ff.
4) cap. 5: was für Sachen ins consistorium gehören und dorinnen
tractiret werden sollen, a. a. O. 8. 200.
5) Die in [ ] gesetzten Worte sind von einer späteren Hand hinein-
korrigiert und wollen den Kreis der speziellen Geschäfte illustrieren
(oder fixieren?).
®) „oder“ ist wohl Schreibfehler für „und“, den ein unwissender
Kopist, der die Bedeutung der Worte nicht kannte, begangen hat, denn,
nie hat man translationes mit dimissiones in dieser Weise verbunden,
weil es sinnlos wäre, dimissio wird „enturlaubung“ sein, da die K.O.
in cap. 15 dimissio von depositio unter? cheidet.
7) Das Nähere findet sich in dem Vertrag, der zwischen dem Grafen
Gebhard, Albrecht, Philipp und Hans Georg von Mansfeld durch Luther
und Jonas zu Eisleben am 16. Februar 1546-vermittelt wurde, vgl. Seh-
ling II 8. 187ff., auch bei de Wette 5, 794—798.
Zeitschrift für Rechtsgeschichte. XXXVIII. Kan. Abt. VII.' 23