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Rudolf Schaefer,
auch des leenherrn oder patroni gehandelt werden, davon
der apostel seihst meldung thut: welche wol dienen, die
erwerben ihnen selbst eine gute stufen“1) 1. Tim. 3.2)
Die Kirchenordnung sieht also zum andern die Ver-
setzung als notwendig3) an unter dem Gesichtspunkt des
Nutzens der Kirche — aber auch des Nutzens für den
Geistlichen wegen seiner Armut, kennt mithin neben der Ver-
setzung auf Antrag die Versetzung im Interesse des Dienstes.
15. Wie man in den reformierten Kirchen von Nassau,
Wittgenstein, Solms usw. über die Versetzung auf An-
trag und mit Zustimmung des Geistlichen dachte, erfahren
wir aus dem Grundsatz, den sie — wohl infolge der Er-
fahrungen und Erscheinungen, die hervorgetreten waren —
auf der Generalsynode4) am 13. Juli 1586 zu Herborn fest-
legten: „minister legitime vocatus non temere stationem
suam mutet, nec genus vitae deserat sine judicio synodi
!) Sehling V 8. 411.
a) Gemeint ist 1. Tim. 3, 13: ot yaq xaXcög diaxovrjoavrse ßa&pdv
iavroig xaXdv Jieqmoiovvrat, xal noXXrjv naQQtjoiav sv niozsi xfj ev Xgiazcp
*It)oov. Spener versteht es von der Beförderung: „Daher der Apostel
die Diener auch dadurch zum fleiß in ihrem amt anreitzen will, daß sie
ihnen selbs eine gute stufte erwerben, etwa in dem Bischoffsamt noch
wichtigere dienste leisten zu können.“ Letzte Theol. Bedenken 1711,
Teil I cap. 2 art. 2 sectio 5.
3) Daher bestimmt sie im vierten Teil: von dem kirchenrat oder
consistorio (Sehling a. a. O. 8. 435fit.; Richter a. a. O. 8. 471 ff.): „der-
halben sein an das consistorium ganz und gar überwiesen und verschoben
worden nachfolgende Sachen.alles was zu den Superintendenten,
pfarherm, aller kirchen und schuldiener vocation oder beruf, ampt,
leben, wandel, enturlaubunge, translation oder umbsetzungen von einem
ort zum andern, auch ihre vorbrechung und übel Vorhaltung gehörig ist
.alle Uneinigkeit und klagen unter den kirchendienem als pastoren,
cüstem, schuldiener.Sehling a. a. O. S. 436. Das Konsistorium
war besetzt „mit etlichen politischen und auch theologischen oder geist-
lichen personen und zwei vom adel und zwei aeltesten an dem ort des
consistorium“ und dem fürsten „wir auch selbst, wofern nicht notwendige
erhebliche Ursachen daran uns verhindern werden, in der person an und
über zu sein, uns nicht weigern wollen“.
*) Synodus generalis Herbomae die 13. Julii 1586 ex illustrium et
generosorum Dominorum Dom. Johannis Nassovii, Dom. Ludowici Witt-
gensteinii, Dom. Gonradi Solmensis et Dom. Hermanni Wedensis
.ministris convocata et habita, Richter, K.O. II S. 473ff.