Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (7 (1917))

Die Versetzbarkeit d. Geistl. n. d. ev. Kirchenordn. d. 16. Jh. 351
berufes sich mit gewalt oder list einzudringen macht haben
solle. Sondern wem er seinen dienst der kirchen angeboten
hat, sol er die Sachen gott befehlen und zu dessen veter-
lichen willen gestehet sein lassen, auch deren, denen die
bestellung der pfarren empter befohlen, welche nach seiner
der angegebenen personen und Kirchspiels gelegenheit mit
gutem gewissen hierin zu Vorfahren und ampts halben zu
handeln wissen werden, was recht ist.
Zudeme, wo es die gelegenheit mit einigem pastore
kundlich haben würde, daß er gewißlich armuths1) halben
an seinem orte mit den seinen in die lenge sich nicht ent-
halten und betragen könte: daß nun ein solcher guter mann
nicht lennger leiden oder in seiner kundlichen nott durch
Unbarmherzigkeit unbillig vergessen oder nachgelassen wer-
den möge (welches wir denn unchristlich zu sein erkennen),
so sol hierin solche ordnunge gehalten werden: daß ein
solcher bedrängter prediger entweder in den visitationibus
oder sonsten dem Superintendenten oder auch unserm con-
sistorio in einer suplication schrift seine armut und not
anmelde und umb beforderunge ansuche, dorauf dannen hero
in consistorio oder synodo erkennet und auch dazu sol ge-
than werden, daß entweder durch eine ordentliche vocation
oder auch translation2) (doch in allen wegen den leenherrn,
do das jus patronatus an den örtern beiderseits haben, an
ihren habenden gerechtigkeiten unabbrüchig) solchem be-
drängten pastori in christlichen wegen hülfe und raht müge
geschaffet werden.
Auch so etwa ein gelerter prediger in einem niedrigem
geringem kirchspiel seße, und wegen seiner geschickligkeit
und andern von Gott fürnemen kundlichen gaben ihm vor-
liehen, zu hohem emptern und beruf könte der kirchen
zu gute3) wol und nützlichen3 *) gezogen und gebraucht wer-
den, sol damit gleiches fales, von dem generalsuperinten-
denten mit raht und wissen des consistorii als kirchenrats,
*) Anklang an die kursächsische K.O. von 1580.
2) vocation und translation unterschieden, obwohl eine translation
ohne vocation nicht denkbar ist, sofern ein Patron voziert, aber der
Generalsuperintendent transferiert.
. 8) Das altkirchliche Motiv: utilitatis causa ecclesiae.

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