Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (7 (1917))

Die Versetzbarkeit d. Geistl. n. d. ev. Kirchenordn. d. 16. Jh. 347
der hier beschritten wird, ebenso einfach wie zweckent-
sprechend ist und auch eine Versetzung im Interesse des
Dienstes darstellt, obschon er nicht mit der im technischen
Sinne des Wortes zu vermischen ist. Die Visitations-
und Konsistorialordnung befahl auch gleich die Anlegung
eines Buches zwecks Sammlung aller Personalien und Loka-
lien1): „wenn dann die decani visitirt, sollen sie ir pro-
tokol daheimen forderlich abschreiben . und ein
exemplar ungefehrlichen vierzehn tag vor dem synodo zur
canzlei schicken, da dann die vier theologi, so zum kirchen-
rath verordent, selbige under sich theilen, und jeder aus
seinem theil ein auszug machen der hendel, so in den syno-
dum gehörig und der Sachen wert, das der synodus damit
bemühet werde.damit man selbigs bei der hand habe
und jederzeit sich ferners berichts daraus erholen kann.“2)
So wurden auch die Maßnahmen bei den Versetzungen sehr
vereinfacht und erleichtert.
13. Als nach dem Tode3) des Herzogs Johann Wilhelm
von Sachsen Kurfürst August von Sachsen mit dem Pfalz-
grafen Friedrich bei Rhein und dem Markgrafen Georg von
Brandenburg die Vormundschaft über die unmündigen
Söhne des ersteren und die Regentschaft ihrer Erblande
übernahm, faßte er den Plan, die gesamten sächsischen
Lande, die seit 1573 unter seiner Regierung standen, kirch-
lich zu einigen und daher die im Kurfürstentum Sachsen
getroffenen Einrichtungen auf die ernestinischen Lande
zu übertragen. So gab er am 12. Juni 1574 dem Konsisto-
rium zu Jena eine neue Ordnung4) und führte auch den
Generalsynodus ein. Auf seinen Befehl las der kurfürst-

Stelle lautet: wann ein neuer pfarr ordinirt oder einer translociert
werden soll, muß er zuvor eine predigt zu Neinungen (dem Sitz des Kon-
sistoriums) verrichten, alsdann bekömmt er von dem consistorio literas
praesentationis an die beambten, schultheisen, bürgermeistere und rath
in den Städten, auf den dorfschaften aber an die schultheisen, Vorstehern
und gemeinde, bei denen er die prob predigt ablegt und eine schriftliche
adprobation von ihnen an das consistorium bekömt, wie sie mit seiner
lehr, person und Qualitäten zufrieden“.. Schling a. a. O. S. 326.
r) Schling a. a. 0. 8. 296. 2) Ebenda 8. 295.
3) f 12. März 1573. 4) Vgl. vorhin 8. 343 Nr. 9.

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