Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (1 (1911))

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Literatur.

vollständige Bibliographie vorauf. Jedes Regest ist wiederum versehen
mit Angaben über die ersten Worte der Einleitung (z. B. Justis petentium),
das genaue Datum, die handschriftliche Überlieferung, Drucke, Er-
läuterungsschriften und etwaige frühere Regestierung z. B. in Jaffes
älterer, rein chronologisch angelegter Sammlung. Die peinliche Akribie
Brackmanns und seine staunenswerte Umschau in der Literatur ist
jedes Lobes würdig. Die Fassung überdies der Regesten — sie behält
die Sprache der Urkunden selbst natürlich bei — ist mit Bedacht
gewählt und kann bis zu einem gewissen Grade den vollen Wortlaut
der Dokumente fast ersetzen. Aus einem bestimmten Anlaß lag mir
daran, die Papsturkunden für das Schottenkloster St. Jakob in Regens-
burg kennen zu lernen; Brackmann verzeichnet ihrer sieben aus den
Jahren 1119—1194, darunter außer zwei nicht mehr erhaltenen drei
weitere, die unmittelbar die Rechtsstellung jener unter päpstlichem
Schutz befindlichen Abtei, dazu ihre Pflicht zur jährlichen Leistung
eines byzantius oder marabutinus aufklären (S. 290—293). Es liegt
auf der Hand, daß andere Kirchen oder kirchliche Sprengel an päpst-
lichen Gnadenerweisen und Anschreiben wohlhabender sind, vgl. z. B.
gleich die erzbischöfliche Zentralinstanz in Salzburg mit 158 Regesten,
die zum Teil auch auf Kirchen unter ihr sich beziehen und daher bei
den Regesten dieser zu wiederholen waren; um es an einem Beispiel
klarzumachen: ein Schreiben Lucius’ II. vom 15. April 1144 ist an
den Erzbischof von Salzburg und seinen Suffragan von Gurk gerichtet
und bezieht sich auf den als Schriftsteller bekannten Abt Gerhoh von
Reichersberg; Brackmann erwähnt es im chronologischen Verzeichnis
S. XIX n. 260 natürlich nur einmal, regestiert es aber an drei ver-
schiedenen Stellen unter Vorwärts- und Rückwärts Verweisungen, nämlich
■'S. 23 n. 67 unter Arehiepiscopatus Salisburgensis, S. 126 n. 8 unter
Gurk, 8. 194 n. 15 unter Reichersberg —, man sieht, wie kunstvoll
alle Abschnitte untereinander in Beziehung stehen. Alles zusammen
nun lehrt den Wert der mühevollen Veröffentlichung für die Geschichte
des kirchlichen Rechts und der kirchlichen Verwaltungs abschätzen.
Mit ihrer Hilfe wird die überallhin sich erstreckende Tätigkeit der
päpstlichen Zentrale offensichtlich, mag sie gleich die kirchlichen Be-
zirke und Anstalten je nach ihrer Bedeutung innerhalb des Gesamt-
gefüges der katholischen Kirche mehr oder weniger häufig mit ihren
Ordnungen usw. angegangen haben. Die Gliederung der Provinz, die
Namen und Arten der Kirchen, die zur Kurie irgendwie und irgend-
wann in Beziehung traten, werden veranschaulicht wie zugleich das
Recht, das Rom ihnen zugemessen wissen will und soweit es in Papst-
urkunden niedergelegt ist; die Pallienverleihungen an die Erzbischöfe
von Salzburg sind nicht minder verzeichnet als die Ermächtigung, die
Zahl der Suflragane um den von Gurk zu vermehren (1070 S. 17 n. 40
vgl. mit 8. 125 n. 1). Der Papst greift in die Verwaltung der Erz-
bischöfe ein und erteilt den Bischöfen seiner Provinz Weisungen wie
gleichzeitig ihren Untergebenen, den Vorstehern von Klöstern, und
gerade die geographische Stoffverteilung erscheint als ein Ansporn

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