Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (1 (1911))

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Max Conrat,

Sammler hierzu keine sonstige Gelegenheit hot (illud memora-
bile, per Gallias nullam haeresin hoc Codice memorari [vgl.
8. 77 1]). Ist also Gallien die Heimat der Sammlung, so kann
man weiter gehen und annehmen, daß sie in Gallien inmitten
eines katholischen Staatswesens entstanden ist: daß ihre Ab-
fassung in die Zeit und auf den Boden der arianischen König-
reiche, insbesondere des tolosanischen Reichs fällt, ist darum
unwahrscheinlich, weil ein Produkt von so entschieden katho-
lischer und darum auch gegen die Arianer gerichteter Ten-
denz (vgl. 8. 122) schwerlich unter der Herrschaft arianischer
Könige hervorgegangen sein wird. Ergibt sich hieraus als
Ausgangspunkt für die Entstehungszeit der Sammlung kaum
ein weiteres Datum, als es schon die Benutzung von Theod.
darbietet, da Gallien nicht erst unter den Franken bzw.
Burgunden katholische Staatswesen besaß, vielmehr schon
das weströmische Reich ein solches gewesen ist, so wird
man den Endpunkt jedenfalls nicht weit über das neunte
Jahrhundert, in dessen Verlauf die Benutzung bei Benedikt
Levita und Hinkmar, vielleicht auch selbst noch die Her-
stellung der Pariser Handschrift, und gewiß der die Samm-
lung außer Verbindung mit dem Breviarauszug überliefernde
Kodex bzw. der Archetyp fällt, setzen müssen. Ihre Auf-
nahme in die Epitome Parisiensis nötigt aber, selbst mit einer
noch früheren Entstehungszeit zu rechnen, zumal wenn man
erwägt, daß sie uns hier bereits in Gestalt ihrer Glosse, die
doch nicht von vornherein der Sammlung beigefügt sein wird,
und in einer der ursprünglichen Bestimmung fremden Ver-
wendung begegnet. Es liegt dann nahe, den Versuch zu
in dem Texte von Theod. XVI (2,47) nicht findet, nämlich Versagung
des Besitzes von Sklaven und der Ticentia causas agendi vel militandi’
für Juden und Heiden. Indessen Ausschluß der Juden und Heiden von
jeder Militia hat ja bereits die Sammlung aus Theod. (8, 16; 10, 21)
gebracht: ingleichen ist der Titel cNe Christianum mancipium Iudaeus
habeat’ aufgenommen. Aber auch soweit der bezeichnet^ Rechtsinhalt
der Simondischen Konstitution nicht in den Theod. XVI entlehnten Kon-
stitutionen der Sammlung wiederkehrt, darf man für sicher halten, daß
nicht gerade er, z. B. der Ausschluß der Juden von der Advokatur, den
Sammler, dem es doch, nach dem überwiegenden Inhalt von Theod.
XVI, um ganz andere Dinge zu tun war, zur Aufnahme des Gesetzes
bestimmt haben wird.

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