Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (1 (1911))

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Max Conrat,

und daß er von den Sirmondischen Konstitutionen nur die-
jenigen, die nicht auch im Breviar stehen, zum Schluß (5
und 7) oder im jeweiligen Titel von Theod. aufnimmt (1 und 3),
die im Breviar wiederkehrenden1) aber streicht.2)
6. Ich schließe, mich der im vorstehenden gewonnenen
Daten bedienend, mit dem Versuch einer Feststellung der
EntstehungsVerhältnisse unserer Sammlung. Mir erscheint es
dann mehr als wahrscheinlich, daß sie in Grallien ihren Ursprung
hat. Hier benutzten sie Hinkmar, Benedikt Uevita und die
Epitome Parisiensis, insbesondere die letztere, wie man an-
nehmen kann, zu einer von ihrer Entstehung nicht gar zu
weit abliegenden Zeit: hier ist aber auch die Heimat der
beiden Handschriften zu suchen, die sie uns überliefert
haben.3) Die Annahme gallischer Entstehung wird aber noch
besonders durch den folgenden Sachverhalt unterstützt. Ich
habe oben (S. 105) die Tatsache des Vorkommens einer und
derselben Konstitution unter den Sirmondischen Texten unserer
Sammlung und im Breviarauszug gegen die Annahme ihrer
ursprünglichen Zusammengehörigkeit verwendet. Nun ent-
hält aber unsere Sammlung selbst den gleichen Gesetzestext
vom Jahre 425, einmal als sechste Sirmondische Konstitution
und sodann im zweiten Titel von Theod. XYI zum Schluß
(47). Das Auffallende dieses Umstandes ist auch von den
Benutzern der Sammlung empfunden worden: in der Epi-
tome Parisiensis fehlt die sechste Sirmondische Konstitution,
von Theod. den ersten Titel in drei verteilt (und die Titel versetzt)
(vgl. ed. Mommsen p. 8).
s) Auf Sinn. 6 komme ich noch zu sprechen (vgl. 8.119). — 2) Ge-
strichen ist die vierte Konstitution, die von den Juden handelt: sie
kehrt nämlich im Breviar (8, 5 [Br. 3, 1] u. 9, 1 [Br. 4, 1]; letztere ist
indessen hier ausgefallen) wieder. Ebenso ist die zweite Konstitution,
die im Breviar (2, 35 [Br. 1, 4]) wiederholt ist, gestrichen bzw. nur
für die Interpolierung des Breviartextes zur Geltung gekommen. —
3) Cod. Phillipps. ist Reimser Ursprungs (vgl. 8.100), worauf ed. P. Meyer,
p. LIX, die Annahme gründen mag, daß die Sammlung selbst aus Reims
stammt. Cod. Paris, (ehedem Sangerm.) Saec. IX/X, dessen Abfassung
jedenfalls nicht lange nach Hinkmar fällt, muß schon wegen des
Verhältnisses, in dem einzelne Stücke zu den Schriften Hinkmars
stehen (vgl. N. A. XXXV 710), für gallisch gelten. Beide Handschriften
vermerken Lesarten aus einer Handschrift von St. Denis (vgl. Mommsen
p. XLV, CV).

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