Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (8 (1918))

26 Karl Müller, Zur Geschichte u. z. Verständnis d. Episkopalsystems.
gelischem Gebiet im wesentlichen auf das Recht der Ordi-
nation und der vorangehenden Prüfung der Geistlichen zu-
sammen.1) Damit war nun der Einfluß der Landesherren
A. C. auf die Besetzung der geistlichen Stellen begründet,
jedoch im Sinn der Stephani ohne Zweifel nur im Bereich
der Kirchen A. C. Kaum wird anzunehmen sein, daß sie dabei
an Verhältnisse gedacht hätten, wie sie sich erst im Lauf des
17. Jahrhunderts bildeten, daß unter evangelischen Landes-
herren noch organisierte Kirchengemeinden des alten Glau-
bens bestanden.2) Aber nach dem Westfälischen Frieden wurde
das anders. Da waren im brandenburgisch-preußischen
Staat, vor allem in seinen westlichen Teilen, Gebiete ver-
einigt, in denen eine größere Anzahl von katholischen Ge-
meinden und geistlichen Anstalten bestanden, die doch nach
den Bestimmungen des Westfälischen Friedens über das
Normaljahr keinen Anspruch auf Fortbestand des Kirchen-
regiments ihrer Diözesanbischöfe hatten. Für sie galt also
die Bestimmung des Friedens, wonach das ins dioecesanum
et tota iurisdictio ecclesiastica jeder Art gegen die Landes-
herren und ihre Untertanen bis zum friedlichen Austrag
des Religionsstrelts aufgehoben sein sollten.3) Dabei war
aber eben nicht gesagt, ob in dem ins dioecesanum auch
die Weihegewalt der Bischöfe eingeschlossen und darum
nach der älteren Auffassung der evangelischen Stände an
den Landesherrn übergegangen sei. Aber gerade der Aus-
druck ins dioecesanum wird wohl durch seine Verwandt-
schaft oder Identität mit dem ins episcopale der älteren
Theorie für den Großen Kurfürsten unzweifelhaft gemacht
haben, daß ihm in solchem Fall auch die potestas ordinis
zugefallen sei, natürlich nur indem Sinn, daß er die Personen
bestimmen könne, die nach katholischer Anschauung zu ihrer
Ausübung befähigt wären und sie nun in seinem Gebiet soll-
ten ausüben dürfen. Danach hat er dann ja auch gehandelt.
1) Daß nach Joachim Stephani auch die Visitation und sogar die Ver-
waltung des Kirchenguts dazugehört, mag hier außer Betracht bleiben.
2) Das Herzogtum Preußen, wo es solche Gemeinden schon da-
mals in kleiner Zahl gab. stand außerhalb des Reichs: Passauer Ver-
trag und Augsburger Friede wirkten also nicht bis dorthin.
3) JPO. 5, 48.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer