Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (8 (1918))

10.26. Linneborn, J., Die kirchliche Baulast im ehemaligen Fürstbistum Paderborn

Literatur.

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sind, hat er übersehen — und daß es seinen Darlegungen, weil nicht
unmittelbar aus den Quellen gearbeitet, an Lebendigkeit und Anschau-
lichkeit in dieser Hinsicht* gebricht. Der Rechtshistoriker wird doch
nicht zu dieser Studie greifen.
Ulrich Stutz.

D. Dr. Johannes Linneborn, Professor der Theologie,
Bischof!. Offizialatsrat. Die kirchliche Baulast im ehe-
maligen Fürstbistum Paderborn rechtsgeschichtlich dar-
gestellt. Paderborn, Ferdinand Schöningh 1917. VIII,
299 8. 8°.
Im Jahre 1915 hatte Linneborn eine Untersuchung über die
Kirchenbaupflicht der Zehntbesitzer im früheren Herzogtum Westfalen
erscheinen lassen; im fünften Jahrgang dieser Zeitschrift 8. 489ff. habe
ich alsbald darauf hingewiesen und dem Danke Ausdruck zu geben
versucht, den unsere Wissenschaft dem Verfasser für die treffliche Arbeit
schuldet. Seine Absicht, der Kirchenbaupflicht im westfälischen Teil
der Paderborner Diözese weiter nachzugehen, hat er inzwischen ver-
wirklicht und uns die oben genannte Schrift über die kirchliche Baulast
in dem um die Diözesanhauptstadt gelagerten Hauptteil des Bistums
Paderborn geschenkt. Gleich der früheren Abhandlung ist diese neue
veranlaßt durch die Abgabe eines Rechtsgutachtens in einem schweben-
den Rechtsstreit; wie jene hat sie jedoch den Rahmen eines solchen
gesprengt und sich zu einer lediglich wissenschaftlichen Zwecken dienen-
den, den Gegenstand nach allen Richtungen hin erschöpfend aufklärenden
kirchenrechtsgeschichtlichen Einzeluntersuchung erweitert. Dabei über-
trifft sie ihre Vorgängerin wie an Umfang so an Weite des Untersuchungs-
gebietes, Heranziehung des gedruckten und besonders des archivalischen
Quellenmaterials1), Vielseitigkeit der Gesichtspunkte und Selbständig-
keit der Forschung. Ich stehe nicht an, sie als Muster einer diözesan-
rechtsgeschichtlichen Untersuchung und als einen der besten Beiträge
zu bezeichnen, welche die letzten Jahre für die kirchliche Rechtshistorie
gezeitigt haben.
Als Hauptgewinn zu buchen ist die Erkenntnis, daß im Pader-
bornschen mindestens seit der Zeit der Gegenreformation kraft Ge-
wohnheitsrechts die bürgerlichen Gemeinden, die eben bis in die neuere
Zeit auch geschlossen katholisch waren, die Baulast für die Kirchen,
Pfarr- und Küsterhäuser, Kirchhöfe, und was dazu gehört, zu tragen
haben; namentlich die von Linneborn ausgiebig herangezogene und
in Tabellenform registrierte Praxis läßt daran keinen Zweifel. Erst 1823
wird von einer preußischen Regierungsstelle zwischen politischer und
kirchlicher Gemeinde unterschieden. Und geradezu bekämpft wurde
1) Einiges davon findet sich im Anhang abgedruckt. Auch ein sorg-
fältiges Register ist erfreulicherweise beigegeben.

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