Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (8 (1918))

10.18. Schwarz, W. E., Die Reform des bischöflichen Offizialats in Münster durch Johann v. Hoya (1573)

Literatur.

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Jesu, wie es sich aus dieser Ordnung und den bisher veröffentlichten*
Quellen des 16. Jahrhunderts ergibt. Rechtsgeschichtliches ist dem
Buche nicht viel zu entnehmen. Um so wichtiger ist es für die Ordens-
geschichte und die Kirchengeschichte überhaupt. Aber auch dem Rechts-
historiker kann sein Studium nicht genug empfohlen werden. Auch
die rechtsgeschichtliche Beschäftigung mit dem Jesuitenorden setzt ge-
naueste Vertrautheit mit dem ihn beherrschenden Geist und mit den
in ihm waltenden Ordnungen voraus. Diese aber kann man kaum irgend-
wo so gut kennenlernen wie in diesem neuesten Buche des um die Ge-
schichte der Gesellschaft Jesu durch zahlreiche Veröffentlichungen ver-
dienten Verfassers. Ignatius von Loyola hat über den Noviziat keine
eingehenden Bestimmungen erlassen. Solche sind erst nach und nach
aus dem Geiste seiner Stiftung erwachsen. Er offenbart sich in ihnen,
aufs deutlichste.
Ulrich Stutz.

Dr. Wilhelm Eberhard Schwarz, Die Reform des
bischöflichen Offizialats in Münster durch Johann
v. Hoya (1573). Sonderabdruck aus der Zeitschrift
für vaterländische Geschichte und Altertumskunde West-
falens, LXXIV. Münster i/W., Regensbergsehe Buch-
handlung 1916. 228 S. 8°.
Im Zusammenhang mit der Reform des weltlichen Gerichtswesens
ließ der tatkräftige Fürstbischof Johann v. Hoya für sein Bistum Münster
auch eine Reformation des geistlichen Gerichts, des Offizialats aus-
arbeiten, und zwar, wie der Verfasser unserer Schrift, der auch durch
die Herausgabe der Akten der Visitation von 1571 bis 1573 verdiente
Domkapitular Schwarz nachweist, durch seinen Kanzler Wilhelm Steck.
Die Reformation wurde im April 1570 von den Ständen angenommen
und 1571 durch den Druck veröffentlicht. Sie charakterisierte sich u. a.
dadurch, daß in ihr, um Mißständen, die sich ergeben hatten, zu steuern,
die Zuständigkeit des geistlichen Richters beschränkt wurde: entgegen
Jahrhunderte altem Herkommen sollten, von gewissen Ausnahmefällen
abgesehen, Laien auch von Geistlichen nicht mehr vor dem Offizial ein-
geklagt werden können. Diese Neuerung sowie die Frage der Aufbringung
der Kosten für die Justizreform beschwor jedoch nachträglich einen
heftigen Widerstand herauf. Geführt wurde die Opposition, wie sich aus
den bisher unbekannten ältesten Protokollen des Domkapitels ergibt,
von diesem. Sie stützte sich aber auch auf die übrige Welt- und Ordens-
geistlichkeit, den sog. clerus secundarius, und hatte ihren Rückhalt im
Landtag. Am 21. Mai 1572 trat sie mit einem von dem Siegler, General-
vikar und Dechanten am alten Dom Jakob Voß verfaßten Gegenent-
wurfe hervor. Dieser war weniger knapp und vor allem konservativer.
Insbesondere ging er darauf aus, das Offizialat als Standesgerichtshof
für den Klerus zu erhalten und die Befreiung der Geistlichen von jeg-

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