Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (8 (1918))

10.13. Geß, F., Akten und Briefe zur Kirchenpolitik Herzog Georgs von Sachsen II

Literatur.

267

F. Geß, Akten und Briefe zur Kirehenpolitik Herzog Georgs
von Sachsen. II. 1525—1527 (a. u. d. T.: Aus den Schriften
der Königlich Sächsischen Kommission für Geschichte XXII).
Leipzig und Berlin, B. G. Teubner 1917. XVIII, 924 S.
Der erste Band dieses Werkes ist im Jahre 1905 erschienen
(LXXXVIII, 848 8.) und enthält Nr. 1 bis 772 für die Jahre 1517 bis
1524; der vorliegende zweite Band umfaßt nur die Jahre 1525 bis 1527
und enthält fast ebensoviele Nummern, nämlich 773 bis 1525. Geradeso
wie im ersten Bande sind auch hier viele bereits gedruckte Stücke auf-
genommen, was jeder, der die Kirchenpolitik Herzog Georgs von Sachsen
im Zusammenhänge studieren will, mit Dank begrüßen wird; daneben
sind in den Anmerkungen bisher ungedruckte Aktenstücke wiedergegeben
oder benutzt, die S. 850 bis 858 in chronologischer Ordnung verzeichnet
sind. Dem Inhalte nach hat der Herausgeber nicht bloß eigentlich kirchen-
politische Urkunden aufgenommen, sondern auch manchen Brief, der,
wie es im Vorwort heißt, nichts von Klöstern und Kirchen, Ordens-
und Weltgeistlichen berichtet, dagegen zur Aufhellung der wirren Zu-
stände im Lande oder der kriegerischen Vorbereitungen Herzog Georgs
und seiner fürstlichen Mitkämpfer wesentlich beiträgt. Auch einige
interessante Urkunden der Geschichte der Universität Leipzig, die in
deren Urkundenbuch seinerzeit nicht aufgenommen worden sind, haben
in der vorliegenden Sammlung eine Unterkunft gefunden (vgl. das Re-
gister s. v. Leipzig, Universität). In der Hauptsache gewährt die Samm-
lung für die Kirchengeschichte eine größere Ausbeute als für das Kirchen-
recht. Herzog Georg erscheint hier als ein Fürst, der zwar der lutheri-
schen Lehre durchaus abgeneigt, aber keineswegs blind gegen die Schäden
und Gebrechen seiner Kirche ist, und sich redlich bemüht, hierin Wandel
zu schaffen. Er zeigt eine genaue Kenntnis der kirchlichen Zustände in
seinem Lande und ergreift sofort die nötigen Maßregeln zur Abhilfe.
Bald wendet er sich an die kirchlichen Oberen und erinnert sie an ihre
Pflichten, bald erteilt er seinen Organen, bes. den Amtleuten, Weisungen
und Befehle zur Bekämpfung der lutherischen Neuerungen. Interessant
ist es, des Herzogs Stellung zur Frage des Verhältnisses von Kirche und
Staat zu beobachten. Sein Verhalten ist der beste Beweis dafür, daß
das später sog. landesherrliche Kirchenregiment durchaus nicht bloß
in Anschauungen der protestantischen Kirche wurzelt, sondern in der
allgemeinen Auffassung jener Zeit vom obrigkeitlichen Berufe. Herzog
Georg führt das Regiment über die Kirche seines Landes nicht viel anders
als ein lutherischer Fürst jener Zeit; er hält sich kraft seines fürstlichen
Amtes dazu berechtigt. — So haben auch die Kanonisten allen Anlaß,
dem Herausgeber für die mühevolle und gründliche Arbeit, die er in
diesem Bande geleistet hat, dankbar zu sein; möchten sie auf die Fort-
setzung und den Abschluß der wertvollen Urkundensammlung nicht
allzulange zu warten haben.
Erlangen.

K. Rieker.

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer