10.9.
Lindner, D., Die Lehre vom Privileg nach Gratian und den Glossatoren des Corpus iuris canonici
Besprochen von U. Stutz
Literatur.
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für dieses Kollegium (269) und andere Maßnahmen des Papstes, die dessen
Fürsorge für die Universität und die an ihr studierenden Kleriker,
namentlich die päpstlichen Stiftlinge zeigen.
Außer dem schon eingangs erwähnten chronologischen Verzeich-
nisse bringt der Schluß jedes Bandes eine Übersicht der in ihm erwähnten
Notare und ein Register, allerdings beschränkt auf die Personen und
Sachen, die sich auf die Schule beziehen. Schon dieses zeigt uns die große
Zahl der in den Urkunden und Regesten genannten Doktoren und Scho-
laren und bietet raschen Überblick über die von ihnen entfaltete, Tätig-
keit. Ein Vergleich mit Sarti und Savigny läßt ersehen, welche Be-
reicherung hier der Geschichtsforschung geboten wird.
Die äußere Ausstattung des Werkes ist vornehm, die Arbeit selbst
gediegen. Ob Vollständigkeit erzielt wurde, vermag ich nicht nach-
zuprüfen. Wo der Druck nur nach einer Kopie erfolgt, wäre deren
Alter anzugeben.1) Nicht einverstanden bin ich mit der in verschiede-
nen Stücken gewählten Interpunktion. Sie wirkt — selbst wenn sie so
dem Original entnommen wäre — oft geradezu sinnstörend.
Innsbruck. A. v. Wretschko.
Dr. theol. Dominikus Lindner, Priester der Diözese
Regensburg, Die Lehre vom Privileg nach Gratian
und den Glossatoren des Corpus iuris canonici. Regens -
bürg, Alfred Coppenraths Verlag 1917. 128 S. 8°.
In dieser überaus fleißigen und sorgfältig gearbeiteten Münchener
theologischen Doktordissertation, zu der Schaub in Regensburg die
Anregung gegeben hat, und die in der Schale des leider inzwischen mitten
aus ähnlicher Arbeit durch den Tod abberufenen Gietl ausgereift ist,
untersucht der Verfasser die Theorie des Privilegs von Gratian bis Jo-
hannes Andreä. Er hat dafür, was bei solcher Arbeit angesichts des
gegenwärtigen Standes der Edition einfach unerläßlich ist, in weitem
Umfang das handschriftliche Material herangezogen, sodaß die Arbeiten
der Dekretisten, soweit irgend erreichbar, ziemlich vollständig, von den
Dekretalisten aber wenigstens die wichtigsten benutzt sind. Man könnte
wohl für diesen oder jenen Punkt noch weitere Belege anführen, aber
neue Gedanken von größerer Bedeutung werden sich kaum mehr finden
1 assen.
Der erste Teil der Darstellung gilt dem Privilegienbegriff. Zu-
nächst werden die durchweg verfehlten Worterklärungen aus privatus
und legium (Eigenkanzel, -gericht, -recht; so Gratian und Hostiensis)
oder privatim und lex (Privatbestimmung; so die Summa Coloniensis)
oder aus privatus und lex (lex privatorum, quae in privato fertur, pri-
vata), also Laiengesetz, bloß für Einzelne gültiges Gesetz, Gesetz für
x) I, 161, 164, 175, 177-179, 187, 194, 202, 226, 253, 255, 256, 259,
A62 usw.