Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (8 (1918))

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Literatur.

und ohne Lieht in der Stadt und den Vororten Waffen tragen zu dürfen1}
(184 und 209, wozu auch 207 zu vergleichen ist). Ich erwähne weiter
zahlreiche Dekrete, welche die Ausfuhr von Büchern aus B. freigeben.
Sie sind in der Regel der Fälle von der Schule selbst gegeben nach Prüfung
des Sachverhalts. Als Aussteller fungieren die Rektoren der citra- oder
ultiamontanen Juristenscholaren bei Studenten, Lizentiaten und Dokto-
ren der Rechte, ja sogar für einen Bischof (186), dagegen für einen Doktor
der freien Künste und Lizentiaten der Heilkunde (180) der Vizerektor
,,medicorum ac artistarum". Jedoch wurde diese Erlaubnis dann dem
Kardinallegaten zur Bestätigung vorgelegt, der sie nur nach neuerlicher
Prüfung erteilte. Meist handelte es sich um Bücher, die der Bittsteller
vorher schon nach B. gebracht hatte und nun weiter benötigte, oder
an denen er sonst sein Eigentum erweisen konnte, etwa weil er sie selbst
geschrieben hatte. In drei Fällen liegt ein unmittelbarer Auftrag des
Legaten an die Zöllner vor. Ob ihm eine Bewilligung durch die Schule
vorangegangen war, ist daraus nicht zu entnehmen (181, 183, 206).
Vielfach sind in diesen Dekreten die Bücher einzeln namhaft gemacht.
Wir gewinnen so auch Einblick in die Behelfe, die damals zum Studium
beider Rechte verwendet wurden. Eine andere Weisung des Kardinal-
legaten betrifft die Frage der Neuwahl des Rektors ,,medicorum seu
in medicina libere studentium" (187). Wir lernen ferner den Eid kennen,
den die für ein Jahr bestellten vier Reformatoren des Studiums am
24. April 1413 vor den Vertretern des Legaten ablegten (188). Von
Interesse für uns ist auch der an den angesehenen Doktor beider Rechte
Petrus de Ancharano2) über Drängen der Scholaren und zur Hebung
des Unterrichts ergangene Auftrag des Legaten, er habe die Vorträge
aus dem kanonischen Rechte wie andere Doktoren des Morgens (de
mane) zu halten (208).
P. Serafin Gaddoni bringt aus den Jahren 1398 und 1415 Re-
gesten zu vier Urkunden aus dem Kommunalarchiv von Dozza. Der
letzte Abschnitt enthält, bearbeitet von F. Baldasseroni, eine Auslese
aus den vatikanischen und avignonesischen Registern P. Gregors XI.
Wir finden dort 97 Urkunden, die das ,,Studium" und einzelne Kollegien
in B. betreffen, namentlich auch das von ihm selbst errichtete Kollegium
Gregorianum. Diese aus den Jahren 1371—78 stammenden Stücke
waren bisher nur zum kleinsten Teile gedruckt, fanden aber trotzdem
schon mehrfach Verwertung in wissenschaftlichen Arbeiten.3) Nun ge-
langen sie, von einzelnen wiederkehrenden Formeln abgesehen, die unter
Verwendung entsprechender Hinweise nur einmal gebucht werden, un-
gekürzt zur Veröffentlichung. Zu ihnen gehören das umfangreiche Statut

1) Vgl. auch Kantorowicz in: Atti e memorie . . per le provincie
di Romagna 1906 Bd. 24, 321 ff.
2) Schulte, Geschichte der Quellen und Litteratur des kanonischen
Rechtes II, 278 ff.
3) Namentlich bei Theiner und Denifle, ferner von Vancini in:
Atti e memorie 1907 Bd. 25 und Zaoli in: Studi e memorie . . di Bologna

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