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Wilhelm Levison,
(§ 2—6) keine besonderen Anstöße, abgesehen von kleineren
Fehlern, die sich aus Verlesen oder Verschreiben erklären,
und wenigen anderen Wendungen ohne sachlichen Belang,
über deren Ursprünglichkeit man zweifeln kann, und nament-
lich die erste Hälfte des Dekretes (§ 6) scheint mir besondere
Beachtung zu verdienen. Die Reiche Britanniens sollen da-
nach 'secundum moderaminis mensuram provinciarum’ so
viele Bischöfe erhalten, daß sie mit dem Erzbischof1)
zwölf ausmachen, der sie in kanonischer Weise weihen, und
dem allein sie untergeben sein sollen, indem keiner in die
Rechte des anderen eingreift. Ist das nicht die 'definitio
superius ordinata’ und die 'regula superius constituta’, die
wir in den Auszügen Stephans erwähnt, aber von ihm aus-
gelassen fanden? Als ‘definitionis sententia’ wird das Dekret
in den Akten (§ 5) ausdrücklich bezeichnet, was nicht allzu
viel besagt; aber die ‘Regel’, nach welcher der Erzbischof
Bischöfe zu Wilfrids Gehilfen weihen soll, findet ebenso wohl
aus unserer Bestimmung ihre Erklärung wie der Vorbehalt,
unter dem Wilfrid sein früheres Bistum wieder erhalten soll:
'salva diffinitione superius ordinata’. Die Einschränkung be-
ruht auf dem Satze, daß es in England 12 Bischöfe geben
und daß jedes Reich seinen Anteil daran 'secundum modera-
minis mensuram provinciarum’ haben soll. Die Zwölfzahl be-
deutete einen Verzicht auf die mehr als doppelte, von Gregor I.
geplante Zahl der Bistümer und eine Annäherung an die
Wirklichkeit; aber sie bedeutete immer noch eine Vermeh-
rung, da es 678 kaum mehr als zehn englische Bischöfe gab,
wenn man die von Theodor gegen den Willen Wilfrids ge-
weihten Bischöfe abzieht.2) Falls aber ihre Zahl vermehrt
werden sollte, so war kein Zweifel, daß Wilfrid bei der
großen Ausdehnung seines Sprengels zu den Leidtragenden
gehören mußte. Denn jener Zusatz von vier Worten besagt
doch, daß bei der Größe der bischöflichen Bezirke auf die
Möglichkeit einer wirklichen Leitung Rücksicht genommen
werden sollte entsprechend dem Grundsätze, den ein paar
*) So glaube ich cut simul omnes cum archiepiscopo duodecim
ecclesiarum praesules numerentur’ verstehen zu müssen. — *) Vgl. die
Bischofslisten bei W. Stubbs, Registrum Sacrum Anglicanum*, Ox-
ford 1897, 8. 5f., 220 ff. und Bright a. a. 0. 8. 503 f.