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Albert Werminghoff,
Erfolg aber sie hatte, verrät die Bitte des Herzogs Lud-
wig VII. des Bärtigen von Bayern-Ingolstadt (f 1447) an
den Salzburger um Aufklärung darüber, daß die pfarrer in
unserem land und ewerm bistumb bei dem pann das gelt wider
die Hussen zu geben geboten, daran uns doch ungütlich be-
schiecht, wann doch die kurfürsten also zu Frannckfurt in
irem anslag davon nicht geschaiden sein, als uns zugeschriben
ist; und wollden gern wissen, ob ir es also mit in geschaft
hietet oder ob si es von in selben getan hetten.1) Der Hinweis
auf den Gegensatz zwischen dem Vorgehen der Geistlichen
und dem Wortlaut der Frankfurter Beschlüsse ist nicht
allein um seines Urhebers willen, eines weltlichen Landes-
fürsten, bezeichnend: er offenbart die Erfolglosigkeit wie
der erzbischöflichen Vorschriften so der vorauf gehenden
Maßregel des Kardinals, der nach kaum einem Vierteljahr
hatte aufheben müssen, was er mit solcher Strenge bekannt-
gemacht. Nicht ersichtlich ist, ob er allein zugunsten der
Salzburger Kirchenprovinz den Rückzug antrat, — daß
sein Schwanken der Sache selbst nicht förderlich sein konnte,
liegt auf der Hand. Der Reichstag war auf seine Ladung
hin zusammengetreten, hatte ihn am Gesetze entscheidend
mitwirken lassen; sobald es sich um dessen Durchführung
handelte, schädigte der Eifer des Legaten das Unternehmen
der Reichskriegssteuer hier und dort. Auch Erzbischof
Konrad III. von Mainz (f 1434) hatte sich den Einreden
der Laien angeschlossen, nicht um grundsätzlich die Tätig-
keit des Legaten zu bestreiten, sondern um vom eigenen
Festhalten am Reichsgesetz Zeugnis abzulegen. In ihm
siegte der Reichsfürst, der Kurfürst über den Kirchenfürsten,
während er nicht zögerte die Eintreibung der Steuer anzu-
ordnen und auch nicht unterließ, ihre Erträge nach Nürnberg
abzuführen.2)
Kardinal Heinrich von Winchester verließ zu Anfang
1428 über Köln und Lüttich Deutschland, um nach England
*) d. d. 1428 April 13; RTA. IX, 8. 154 n. 120, erwähnt ebd. IX,
S. 118 Anm. 2, 8. 119 Anm. 1.
2) Vgl. RTA. IX, 8. 118 Anm. 1, 8. 156 n. 122 bes. § 6. 8. 249
§ 8 mit Anm. 7.