Full text: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

482 Georg Schreiber,
tatem quinta manu per quatuor electos parentes suos iura-
mento se purgare.“1)
Wenn man sich in Pisy anders gab, geschah das unter
den Augen und mit der ausdrücklichen Billigung des Diö-
zesanbischofs Manasses, der hier ältere und deutschrecht-
lich orientierte Rechtsgewohnheiten getreulich weitergab
als einer jener vielen konservativen Diözesanleiter2), dem
jene bahnbrechende Initiative völlig abging, die die päpst-
liche Kurie des 12. Jahrhunderts in Sachen der Ordalien
entwickelte.3)
Was der Bischof hier konservierte — und der Episkopat
der damaligen Zeit war auch darum gern ein Freund des
Althergebrachten, weil er in der Regel aus den Kreisen des
Adels stammte —, änderte das Kloster, in unserem Falle
Moutier-Saint-Jean, nicht ab. Die Haltung dieses Zöno-
biums, das hier ganz als Typus, als Vertreter seiner Gattung
genommen werden will, ist gewiß sehr bemerkenswert. Denn
nach allem, was sich von den französischen Mönchsreformen
des 11. und 12. Säkulums ausmachen läßt, könnte man schon
annehmen, in diesen Klöstern habe sich bereits ein freieres
und mehr spirituelles Rechtsempfinden geltend gemacht.
Niemand erwartet gewiß, daß der niedere Klerus, also
diese Vikare der inkorporierten Gotteshäuser und die Geist-

*) Coulin a.a.O., 8. 1, mit Hinweis auf L. A.Warnkoenig, Flan-
drische Staats-und Rechtsgeschichte bis zum Jahre 1305, Tübingen 1835 ff. ,
II. 1, 8.58 nr.75. Allerdings hat erst Ludwig VII. (1137—1180) den Zwei-
kampf dann verboten, wenn es sich um eine Schuld unter fünf Sous
handle. So nach Jordan, Fränkisches Gottesgericht, S. 296f., wo aber der
Beleg fehlt und wo ferner die für diese Regierungszeit unmögliche Jahres-
zahl 1186 angegeben wird. Diese Verordnung fehlt bei Coulin, 8. 61 ff.
2) Zur Haltung des französischen Episkopats im 12. Jahrhundert
ist vor allem Barth, Hildebert von Lavardin, 8. 88ff., und im Register
8. 473, heranzuziehen. Diese Ausführungen hat Coulin, a. a. O., S. 30ff.,
übersehen. Siehe im übrigen auch A. M. Koeniger, Burchard I. von
Worms und die deutsche Kirche seiner Zeit (1000—1025), München 1905
(Veröffentlichungen aus dem kirchenhist. Seminar München II. 6), 8.121 f.
3) Die zum Anteil der Kurie gemachten Ausführungen von Franz,,
Benediktionen II, S. 322ff., und von Coulin, a. a. O., 8. 33ff., sind
nunmehr bei Schreiber, Kurie und Kloster II, 8. 214, und im Register
S. 417 unter „Gottesurteile", um einige bedeutsame päpstliche Aus*
lassungen gemehrt.

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