Volltext: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte / Kanonistische Abteilung (5 (1915))

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Georg Schreiber,

Struktur des Eigenkirchenrechts, so ist es doch Sache des
Historikers, diese Ordalabgaben quellengemäß festzustellen.
Es lassen sich in der Tat Ordalabgaben an französi-
schen Eigenkirchen des 11. und 12. Jahrhunderts ermitteln.
Mit diesem Nachweis empfangen die Forschungen des Bonner
Rechtshistorikers gewiß eine bedeutsame Bestätigung.
Die beobachteten Einzelfälle verlangen gebieterisch eine
sorgsame Erörterung. Vielleicht mag es dem einen oder
andern Leser scheinen, die nachfolgende Darstellung neige
stark einer musivischen Arbeitsweise zu. Nun, die letztere
ist hier vollauf berechtigt, da sie schließlich doch der Heraus-
stellung allgemeiner Entwicklungslinien dienen soll.
Zunächst sei hier der Sprachgebrauch der Ordal-
abgaben festgehalten.
Beginnen wir mit einer Niederkirche des Bistums
Langres. Hier eignete im 12. Jahrhundert der Abtei Mon-
tier- Saint-Jean, welche auch unter dem Doppelnamen der
Abtei Reome (monasterium sci. Iohannis Reomaensis) durch
die französische Klostergeschichte geht1), die Kirche zu
Pisy.2) Die Lingonie3) war eine Hochburg des Eigenkirchen-
rechts. Es sei nur erwähnt, daß dort das Benediktiner-
kloster Beze im nämlichen Säkulum zwanzig Kirchen und
fünf Kapellen innehatte4), eine Zahl, die von dem Kloster
Moleme, der namhaftesten Abtei dieses Sprengels, bei
weitem übertroffen wurde.5 6) Wie ja überhaupt die abbatia
Molismensis einen der denkwürdigsten Namen in der Ge-
schichte des Eigenkirchenrechts bezeichnet. Denn von
x) Vgl. statt anderer Chevalier, Topo-Bibliographie II, col. 2030,
und Stein, Cartulaires frangais, p. 360s. Nach Chevalier wurde dieses
Benediktinerkloster bereits um 440 errichtet.
2) Quantin, Cartulaire generale de l’Yonne II, nr. 349 p. 362.
3) Treffliche Karten dieses Gebietes jetzt bei Laurent, Cart. de
Molesme I, p. 286 (La Lingonie sous l’eveque Brun de Roucy vers l’an
mille) und p. 304 (La Lingonie sous l’dveque Guy II. de Geneve en 1267).
4) Migne, P.L. 163, col. 142 (Jaff6-Loewenfeld nr. 6004). Vgl.
Schreiber, Kurie und Kloster II, 8. 77.
6) Vgl. die Besitzbestätigung, die Innocenz II. am 9. November 1135
(Laurent, 1. c. II, nr. 283 p. 353; Jaffe-Loewenfeld nr. 7732) vor-
nahm. Siebe auch oben 8. 442 Anm. 1. Zur Geschichte von Molismus
siehe ferner Gr. Müller bei Buchberger, Kirchl. Handlexikon II,
Sp. 999.

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